Nur ein Schreibtisch / Selbstständiger konnte in Firmenräumen nicht richtig arbeiten (FOTO)

Nur ein Schreibtisch / Selbstständiger konnte in Firmenräumen nicht richtig arbeiten (FOTO)

ID: 1506744

(ots) -
Normalerweise gilt die Regel: Wer in seinem Unternehmen über einen
Arbeitsplatz verfügt, der darf nicht auch noch zusätzlich ein
häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Doch in
bestimmten Konstellationen kann das nach Auskunft des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS trotzdem möglich sein - zum Beispiel dann,
wenn in der Firma nur ein Schreibtisch in einem stark frequentierten
Raum zur Verfügung steht. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen III R 9/16)

Der Fall: Ein selbstständig tätiger Logopäde hatte in seinen
Betriebsräumen einen Schreibtisch zur Verfügung. Doch in besagtem
Raum hielten sich auch seine Angestellten auf und gingen ihren
eigenen Arbeiten nach. Das dort praktizierte offene Praxiskonzept
sorgte für ein ständiges Kommen und Gehen. Das sei ungeeignet für
seine Verwaltungsarbeiten, befand der Logopäde. Deswegen müsse er zu
Hause arbeiten. Der Fiskus sah dafür keine Notwendigkeit und
verweigerte die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers.

Das Urteil: Man müsse eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles
vornehmen, um zu einer Entscheidung zu kommen, befand der
Bundesfinanzhof. Dabei sei die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes in
der Firma zu bedenken (Ausstattung, Größe) und auch die Art und
Weise, wie der Betroffene ihn nutzen könne. Im konkreten Verfahren
müsse man nach Abwägung aller Faktoren zugestehen, dass die
zusätzliche Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers für
Verwaltungsarbeiten angemessen sei.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Referat Presse
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
Email: ivonn.kappel@dsgv.de

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Datum: 03.07.2017 - 14:00 Uhr
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