BGH-URTEIL: Banken müssen Gebühren für Unternehmenskredite zurückzahlen

BGH-URTEIL: Banken müssen Gebühren für Unternehmenskredite zurückzahlen

ID: 1507325
(ots) - Der Bundesgerichtshof ist seiner bisherigen
Linie treu geblieben: Mit seinem heutigen Urteil kippt er
Vertragsklauseln zu Bearbeitungsgebühren für gewerbliche
Darlehensverträge. Unternehmer und Geschäftsleute, die vor Ablauf der
Verjährung Bearbeitungsentgelte für ihre Kredite bezahlt haben,
können diese im Regelfall zurückfordern.

Und dabei geht es oftmals nicht lediglich um hunderte Euro, die
die Banken zurückzahlen müssen. In den Fällen, die nun vom
Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden wurde, ging es um
Bearbeitungsentgelte von 10.000 Euro aufwärts.

Bundesgerichtshof bleibt seiner Linie treu

Im Mai 2014 hatte der BGH entschieden, dass Bearbeitungsgebühren
in Verbraucherkrediten und auch bei Bauspardarlehen unzulässig sind,
da sie den Kunden unangemessen benachteiligen.

Von der Möglichkeit, diese Gebühr von der Bank zurückzuverlangen,
haben bereits etliche Verbraucher Gebrauch gemacht.

Der Bundesgerichtshof weitet diese Rechtsauffassung nun auch auf
Unternehmer aus. Die Begründung: Bei den Gebührenklauslen handelt es
sich um sog. Preisnebenabreden, die der Inhaltskontrolle von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen. Die Klauseln halten
dieser Inhaltskontrolle nicht stand.

Auch gegenüber Unternehmer gelten der Grundsatz der Bepreisung von
Darlehen durch den Zins als laufzeitabhängiges Entgelt sowie das
allgemeine Prinzip, dass für die Erbringung von Tätigkeiten, zu denen
eine Vertragspartei gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist
oder die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringt, ein Entgelt
von der anderen Vertragsseite grundsätzlich nicht zu zahlen ist.

Es gäbe keine durchgreifenden Argumente, die eine Differenzierung
zwischen Unternehmern und Verbauchern als Kreditnehmer
rechtfertigen. Insbesondere käme es nicht auf den unterschiedlichen


Grad der Schutzwürdigkeit eines Unternehmens an, da die Unwirksamkeit
von Klauseln zu Bearbeitungsentgelten nicht mit der Schutzwürdigkeit
des Kunden gerechtfertigt wird, sondern mit der Unvereinbarkeit mit
wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung.

Die rechtlichen Folgen

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist für Unternehmer,
Gewerbetreibende und Selbstständige, die in den vergangenen Jahren
für ihre Firma einen Kredit aufgenommen haben, ein Grund zum Feiern.

Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
der mzs Rechtsanwälte in Düsseldorf, rät Unternehmern, die Klauseln
zu Bearbeitungsentgelten in ihrem Kreditvertrag durch einen
Fachanwalt prüfen zu lassen. Wenn es sich um eine unwirksame Klausel
handelt, können die Gebühren von der Bank zurückverlangt werden.
Dabei ist es unerheblich, ob die Bank diese Forderung bei der
Auszahlung des Darlehens mit der ausgezahlten Kreditsumme verrechnet
hat.

"Ihr Anspruch auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr ist allerdings
verjährt, wenn sie die Gebühr 2013 oder früher an die Bank bezahlt
haben und die Verjährung zwischenzeitlich nicht gehemmt wurde",
schränkt Dr. Meschede ein.

Pressemitteilung des BGH: http://ots.de/EPiv0



Pressekontakt:
RA Dr. Thomas Meschede
E-Mail: meschede@mzs-recht.de
Telefon: 0211-69002-68

mzs Rechtsanwälte
Goethestraße 8-10
D-40237 Düsseldorf

Barbara Stromberg
Presse- und Textagentur Textorama
Düsseldorf
0211/98397414

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Datum: 04.07.2017 - 16:24 Uhr
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