Der aktuelle Vogelschlag-Vorfall bei CONDOR zeigt: Die Rechtslage bei Fluggastrechten ist noch immer nicht zufrieden stellend
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Der Fluggastrechtsexperte FairPlane klärtüber die Krux der aktuellen Rechtsbestimmungen auf und erklärt, warum große Verspätungen auch in der Zukunft nicht ausgeschlossen werden können
Herr Prof. Dr. Schmid, wie beurteilen Sie den neuesten Vogelschlag-Vorfall bei der CONDOR?
Der aktuelle Vorfall zeigt deutlich, dass die Entscheidung des EuGH vom Mai 2017 Vogelschlag als "außergewöhnlichen Umstand" zu bewerten und Fluggästen daher in der Regel keinen Anspruch auf Ausgleichzahlungen nach europäischem Recht zu gewähren, vor allem für die betroffenen Passagiere einen doppelten Nachteil bedeutet. Nicht nur kommen diese verspätet an ihrem Zielort an, sie haben zudem in der Regel auch keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
Die Formulierung "in der Regel" deutet darauf hin, dass in Ausnahmefällen eine Ausgleichszahlung möglich ist?
Richtig, denn auch bei einem Vogelschlag ist m.E. keineswegs sicher, dass Fluggäste generell keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben. Zum einen ist nicht ausgeschlossen, dass die große Kammer des EuGH anders entscheidet. Zum anderen muss das Luftfahrtunternehmen im Einzelfall nachweisen, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung ergriffen hat. Abwarten bis die Reparatur des betroffenen Flugzeugs abgeschlossen ist, reicht da nicht aus. Es muss beispielsweise geklärt werden, ob eine anderweitige Beförderung z.B. durch Umbuchung auf andere Flüge möglich ist.
Viele Airlines erklären die langen Wartezeiten der Passagiere an Flughäfen durch die Dauer der Reparaturarbeiten. Ließe sich das optimieren?
Hier müsste natürlich jeder Vorfall im Detail betrachtet werden. Jedoch ist das oben genannte Urteil des EuGH auch in einem weiteren Sinne für den Verbraucher ungünstig: Da Airlines bei Vogelschlag meist nicht haften müssen, spielt es nach Ansicht dieser hinsichtlich möglicher Ausgleichszahlungen weniger eine Rolle, ob sie das Flugzeug in 3 oder in 30 Stunden wieder einsetzen können. Die Dauer der Verzögerung ist für den Passagier jedoch von größter Bedeutung und entscheidet oftmals über das Ausmaß seiner Verärgerung.
Bei einem Flugausfall ist meist eine größere Anzahl von Passagieren betroffen. Eine Umbuchung aller Passagiere auf andere Flüge ist schwierig. Was passiert in dieser Situation?
Ein Ersatzflugzeug muss beschafft werden. Und genau hier zeigt sich die Schwäche der bisherigen Rechtsprechung. Nach Ansicht des BGH sind Airlines derzeit nicht verpflichtet, ein Ersatzflugzeug bereit zu halten. Das bedeutet im Klartext: Ein Luftfahrtunternehmen muss erst dann reagieren, wenn ein Schaden eingetreten ist. Bemüht es sich aber erst im Anschluss an den Zwischenfall um ein Ersatzflugzeug ist es sehr schwierig bis ausgeschlossen, kurzfristig ein Flugzeug anzuchartern. Das gilt insbesondere in der Hochsaison. Zudem muss das Flugzeug an den benötigten Flughafen geflogen werden, wertvolle (Urlaubs-)Zeit geht dem Fluggast verloren. Die bisherige Rechtsprechung des BGH erlaubt Airlines somit ein "just in time"-Management, das zulasten des Verbrauchers geht. Wir von FairPlane plädieren daher seit Jahren dafür, dass Airlines Ersatzflugzeuge in angemessenem Umfang bereit halten müssen und berufen uns dabei auf einen Urteilsvorschlag des Generalsanwalts beim Europäischen Gerichtshof. Das Luftfahrtunternehmen hat in dem damaligen Fall die Forderung schnell bezahlt, um ein verbindliches Urteil zu verhindern. FairPlane wird das aber bei nächster Gelegenheit vom EuGH überprüfen lassen. Der vorliegende Condor-Flug könnte dafür geeignet sein.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 05.07.2017 - 16:55 Uhr
Sprache: Deutsch
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