ARAG Verbrauchertipps
Arbeitszeugnis/Erbschaft/Selbstständigkeit
In der Regel ist es Arbeitgebern vorbehalten, wie sie Arbeitszeugnisse formulieren. Doch die ARAG Experten weisen auf die Gewerbeordnung hin, wonach Arbeitnehmer wiederum einen Anspruch auf ein klar und verständlich formuliertes Zeugnis haben. Versteckte Andeutungen sind laut Paragraf 109 tabu. Dazu gehören auch Ironie und Spott, die nichts in einem Zeugnis zu suchen haben. In einem konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer zwar das Recht, Formulierungsvorschläge für sein Zeugnis zu machen. Sein Arbeitgeber steigerte einige der Aussagen aber derart ins Positive, dass sie ironisch klangen. Gleichzeitig fehlte die meist übliche Formel des Bedauerns, dass der Mitarbeiter die Firma verlässt. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer und zog vor Gericht. Dort zog sein Chef den Kürzeren und musste das Zeugnis sachlich umformulieren (Landesarbeitgericht Hamm, Az.: 12 Ta 475/16)
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Erbausschlagung kann rückgängig gemacht werden
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass einmal ausgeschlagene Erbschaften auch rückgängig gemacht werden können. Dabei verweisen sie auf den Fall einer Tante, die die Erbschaft ihrer unverheirateten, kinderlosen Nichte, die bei einem Flugzeugabsturz ums Leben kam, zunächst ausschlug. Erst später erfuhr sie, dass zur Erbschaft auch Schadensersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft gehörten. Daraufhin focht sie ihre Erklärung, das Erbe auszuschlagen, an. Als das Nachlassgericht ihr den Erbschein zunächst verweigerte, zog die Tante vor Gericht. Und dort hatte sie Glück im Unglück, denn die Richter waren der Ansicht, dass - hätten ihr alle Informationen über die Zusammensetzung des Nachlasses vorgelegen - sie das Erbe nicht ausgeschlagen hätte. Zudem sei der Anspruch auf Schadensersatz für ihre Trauerbewältigung wichtig (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 12/16).
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Eigener Pkw kein Beweis für selbständige Tätigkeit
Wer abhängig beschäftigt ist, muss Sozialabgaben leisten. Das wollte eine Arbeitnehmerin umgehen, indem sie sich selbständig meldete. Immerhin nutzte sie für ihren Job als freie Mitarbeiterin im Servicebereich ihr eigenes Auto. Ihre Aufgabe bestand darin, an vier Tagen die Woche Handtuchrollen und Fußmatten für eine Firma auszuliefern, die Full Service Hygienelösungen anbietet. Doch die Deutsche Rentenversicherung machte ihr einen Strich durch die Rechnung. Sie befand, dass die Indizien für eine abhängige, weisungsgebundene Beschäftigung deutlich überwogen: Die Beschäftigte musste Firmenkleidung tragen, das Einsatzgebiet wurde ihr zugeteilt, ihre Arbeit kontrolliert und die Firma stellte die benötigten Materialien zur Verfügung. Also war die Frau eindeutig abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Auch der eigene Pkw ändert daran nach Auskunft der ARAG Experten nichts. Zumal ihr Wagen in der Firmenfarbe lackiert sein und das Firmenlogo tragen musste. Und noch ein wichtiges Indiz spricht nach Ansicht der ARAG Experten gegen eine Selbständigkeit: Die Frau hatte nicht die Möglichkeit, durch mehr Einsatz höhere Gewinne zu erzielen (Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 1 KR 57/16).
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit über 3.900 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,6 Milliarden EUR.
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Datum: 06.07.2017 - 10:45 Uhr
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