BGH: Bearbeitungsgebühren in Geschäftskreditverträgen unzulässig

BGH: Bearbeitungsgebühren in Geschäftskreditverträgen unzulässig

ID: 1509062

Nach Einschätzung von CLLB Rechtsanwälte kommen auf die deutschen Banken Forderungen in Milliardenhöhe zu.



CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaft mbBCLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaft mbB

(firmenpresse) - Karlsruhe/München - 5.7.2017. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4.07.2017 (XI ZR 562/15) nunmehr klargestellt, dass die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren nicht nur bei Verbraucherdarlehen, sondern auch bei Geschäftskrediten unwirksam ist. Geschäftskunden, denen nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken derartige Bearbeitungsgebühren im Rahmen der Darlehensvergabe in Rechnung gestellt wurden, können diese unzulässig erhobenen Entgelte nun von ihrer Bank zurückfordern. Nach Einschätzung der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB, die bereits seit Jahren entsprechende Verfahren auf Erstattung führt, werden nun auf die betroffenen Banken Kundenforderungen in Milliardenhöhe zukommen.

Nach der jetzt höchstrichterlich bestätigten Rechtsprechung erfolgt die Bearbeitung eines Darlehensantrages - auch eines Geschäftsdarlehensantrags und insbesondere die Bonitätsprüfung - nicht im Interesse der Kunden, sondern allein oder zumindest auch im Interesse der Bank. Bei den Bearbeitungsgebühren handelt es sich deshalb nicht um berechenbare Kosten für eine Sonderleistung zugunsten des Kunden. Dies hat zur Folge, dass entsprechende von der Bank im Darlehensvertrag verwendete Klauseln gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen, da sie die Darlehensnehmer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

„Der BGH hat Klarheit geschaffen. Im Einzelfall wird es jetzt allenfalls noch auf Verjährungsgesichtspunkte ankommen.“ meint Rechtsanwalt Franz Braun von CLLB. „Für Geschäftskunden besteht somit grundsätzlich die Möglichkeit, die von den Banken eingeforderten Gebühren zurückzufordern. Bei Bearbeitungsgebühren von 1 – 3 Prozent des Darlehensbetrages sollte eine Prüfung der Rückforderungsansprüche durchaus Sinn machen. „Das gilt jedenfalls für Darlehen, die ab dem Jahr 2014 abgeschlossen wurden, weil die Verjährung in diesen Fällen keine Rolle spielen sollte.“ meint Braun. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.


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CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert geschädigten Investoren ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte sind deshalb mit der Funktionsweise von Finanzprodukten der geregelten und ungeregelten Märkte bestens vertraut, als Kapitalmarktrechtspezialisten ausgewiesen und verfügen über langjährige, d.h. zum Teil mehr als zehnjährige, einschlägige Jusitizerfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, sind mit Alexander Kainz (2008) und Thomas Sittner (2017) zwei weitere Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten zwölf Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefaßt: Wir können Klagen.



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CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: kanzlei(at)cllb.de Web: www.cllb.de



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Datum: 10.07.2017 - 11:21 Uhr
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Freigabedatum: 10.07.2017

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