AGB: Ein Häkchen mit fatalen Folgen
ARAG Expertenüber selten gelesene und beachtete Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gestaltungsvorgaben
Eindeutige Vorgaben, wie AGB drucktechnisch gestaltet werden müssen, gibt es nicht. Daher ist auch die Rechtsprechung zu diesem Thema durchaus unterschiedlich. Während Kölner Richter in einem konkreten Fall der Ansicht waren, dass eine Schriftgröße von unter 12 Punkt für den Leser unzumutbar sei (Landgericht Köln, Az.: 18 O 351/08), kam das Saarländische Oberlandesgericht zu einem anderen Ergebnis: Hier waren Leasingbedingungen trotz kleiner Schriftgröße (1 mm) wirksam in den Vertrag einbezogen worden, weil sie in schwarzer Farbe auf weißem Grund gedruckt waren und die Lesbarkeit durch fettgedruckte Überschriften und größere Zeilenabstände zwischen den einzelnen Bedingungen gegeben war (Az.: 8 U 380/07).
Inhaltliche Vorgaben
Nach dem so genannten Transparenzgebot müssen Klauseln in AGB für den Durchschnittsverbraucher klar und verständlich sein. Ansonsten sind sie unwirksam. Klingt nicht nur nach einer dehnbaren Auslegung, ist es auch. Der Streit zwischen Käufer und Verkäufer ist also vorprogrammiert. Hinzu kommt, dass AGB oftmals zu massiv in die gesetzlich garantierten Rechte der Kunden eingreifen. Und so hat längst nicht jede Klausel vor Gericht Bestand.
Formelle Vorgaben
AGB gelten nur unter bestimmten Voraussetzungen als wirksam vereinbart. So muss ein Kunde bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf die Bedingungen hingewiesen werden und er muss genügend Zeit haben, sie zur Kenntnis zu nehmen und ihnen natürlich auch zustimmen. Wer Verträge kennt, weiß um deren Länge. Die AGB bilden meist das tückische Ende des Vertrages, stehen also auf der allerletzten Seite. In diesem Fall muss es aber auf der ersten Vertragsseite einen Hinweis zu den folgenden AGB geben.
AGB und Datensicherheit
In der digitalen Welt finden Allgemeine Geschäftsbedingungen von Unternehmen noch weniger Beachtung als auf dem Papier. Der Mausklick, der bestätigt, dass man die AGB gelesen und akzeptiert hat, ist schnell gemacht. Dass man damit aber Unternehmen erlaubt, die personenbezogenen Daten zu verwenden und womöglich auch an Dritte weiterzugeben, wird scheinbar ignoriert. Um Verbraucher besser zu schützen, müssen daher Unternehmen in Deutschland ab Mai 2018 die Datenschutz-Grundverordnung anwenden, die die bisherige Datenschutz-Richtlinie von 1995 ersetzt. Damit soll das Recht von Konsumenten bei der Datenverarbeitung und -verwendung gestärkt werden. Neben extrem hohen Strafen bei Datenschutzverletzungen sieht es unter anderem vor, dass die Einwilligung zur Datenverarbeitung in AGB nicht mehr nur ein Unterpunkt sein darf, der leicht überlesen werden kann. Solange Konsumenten es allerdings vermeiden, das Kleingedruckte zu lesen, wird auch die neue Verordnung nicht dafür sorgen können, persönliche Daten besser zu schützen.
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Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit über 3.900 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,6 Milliarden EUR.
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50674 Köln
thomas(at)redaktionneunundzwanzig.de
0221-92428215
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Datum: 20.07.2017 - 13:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1512860
Anzahl Zeichen: 3844
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Brigitta Mehring
Stadt:
Düsseldorf
Telefon: 0211-963 2560
Kategorie:
Information & TK
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