Widerruf auch bei Solarkrediten möglich

Widerruf auch bei Solarkrediten möglich

ID: 1515439
(ots) - In den letzten Jahren wurden tausende
Verbraucherdarlehensverträge erfolgreich widerrufen, weil die
entsprechende Belehrung über das Recht, den Darlehensvertrag
widerrufen zu können, fehlerhaft war. Denn aufgrund der fehlerhaften
Widerrufsbelehrung bestand das Widerrufsrecht nach wie vor.

Für Immobiliardarlehensverträge, die zwischen dem 01.09.2002 und
dem 10.06.2010 abgeschlossen worden sind, hat der Gesetzgeber im
vergangenen Jahr das bis dahin bestehende Widerrufsrecht begrenzt.
Immobiliardarlehensverträge sind Verbraucherdarlehensverträge, die
durch ein Grundpfandrecht abgesichert sind.

Hiervon werden sogenannte Solarkredite zur Finanzierung von
Photovoltaikanlagen in der Regel nicht erfasst. Dabei handelt es sich
um Darlehen, die speziell zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage
bestimmt sind. HAHN Rechtsanwälte haben bereits zahlreiche solcher
Solarkredite geprüft und festgestellt, dass oft auch dort die
verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind.

Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, ob der Solarkredit und der
Vertrag über die Anschaffung der Photovoltaikanlage ein sogenanntes
verbundenes Geschäft darstellen. Ist dies der Fall und erstreckt sich
der Widerruf auch auf das verbundene Geschäft, hat dies zur Folge,
dass die Photovoltaikanlage an die finanzierende Bank herauszugehen
ist. Der Darlehensnehmer muss für diesen Fall das Darlehen aber auch
nicht zurückzahlen. Nach Auffassung von HAHN Rechtsanwälte kann der
Widerruf bei einem verbundenen Geschäft allerdings auf den
Solarkredit beschränkt werden. Liegt kein verbundenes Geschäft vor,
kann nur der Solarkredit widerrufen werden.

Bei Solarkrediten ist daher zunächst zu prüfen, ob die
Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und ob ein verbundenes Geschäft
vorliegt. HAHN Rechtsanwälte empfiehlt in diesen Fällen,


fachanwaltlichen Rat einzuholen.

Zum Kanzleiprofil:

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
sechszehn Anwälte tätig, davon sind sieben Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. HAHN verfügt über Standorte in Hamburg, Bremen und
Stuttgart.



Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RAin Dr. Petra Brockmann
Königstr. 26
70173 Stuttgart
Tel.: 0711-18567500
Fax: 0711-1856749500
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de

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Datum: 28.07.2017 - 12:01 Uhr
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