OLG Koblenz verurteilt Sparkasse Mittelmosel-Eifel Mosel Hunsrück nach Berufung rechtskräftig zur Rückabwicklung von Immobiliendarlehensverträgen
ID: 1518342
16. Juni 2017 - 8 U 1107/16 - die Berufung der Sparkasse Mittelmosel
- Eifel Mosel Hunsrück gegen ein Urteil des Landgerichts Trier
weitgehend zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte die auch
von der Vorinstanz bejahte Wirksamkeit des Widerrufs dreier
Darlehensverträge und verurteilte die Sparkasse Mittelmosel - Eifel
Mosel Hunsrück zur Zahlung von 20.881,61 EUR an die Kläger. Der
ausgeurteilte Betrag beinhaltet Ansprüche auf Rückzahlung gezahlter
Vorfälligkeitsentschädigungen sowie Nutzungsersatz von 2,5
Prozentpunkten über den Basiszinssatz. Die Kosten des gesamten
Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt. Im Prozess ging es um drei
Darlehensverträge, die wegen eines Immobilienverkaufs im Jahr 2014
abgelöst worden waren. Die Kläger mussten damals
Vorfälligkeitsentschädigungen an die Sparkasse zahlen. Im Juni 2015
widerriefen die Kläger ihre Willenserklärungen zum Abschluss der
Darlehensverträge.
Das Oberlandesgericht Koblenz stellt fest, dass das Landgericht
Trier zu Recht die Wirksamkeit der klägerischen Widerrufserklärungen
angenommen hat. Die von der Sparkasse verwendeten
Widerrufsbelehrungen seien nicht geeignet gewesen, die Kläger
ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Widerrufsfristen
seien deshalb nicht in Gang gesetzt worden. Der in den
Widerrufsbelehrungen verwendete Zusatz "Bitte Frist im Einzelfall
prüfen" verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot und vermittle dem
Verbraucher den falschen Eindruck, er müsse die in seinem Falle
geltende Frist selbst feststellen. Unrichtig seien die
Widerrufsbelehrungen in Bezug auf den Fristbeginn auch insoweit, als
dass es in den verwendeten Texten heißt, die Frist beginne
"frühestens mit Erhalt der Belehrung". Der Verbraucher könne dieser
Formulierung nur entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von
weiteren Voraussetzungen abhänge. Es bliebe jedoch im Unklaren, um
welche Voraussetzungen es sich hier handeln würde. Im Übrigen hätten
die Widerrufsbelehrungen weder dem damals geltenden Belehrungsmuster
entsprochen noch stelle die Ausübung der Widerrufsrechte eine
unzulässige Rechtsausübung dar. Auch der Einwand der Verwirkung
greife nicht. Das Oberlandesgericht Koblenz weist ausdrücklich darauf
hin, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung der Abschluss von
Aufhebungsvereinbarungen das Widerrufsrecht nicht entfallen lasse.
"Das Urteil ist wichtig, denn sehr vielen Kunden wird seitens der
Banken und Sparkassen die Anerkennung der Wirksamkeit ihrer
Widerrufserklärung mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung
oder Verwirkung verweigert. Der Fall, den das Oberlandesgerichts
Koblenz entschieden hatte, zeigt exemplarisch auf, dass dieser
Einwand seitens der Bank zu Unrecht erhoben wurde", stellt Fachanwalt
Lars Murken-Flato fest. "Das Urteil sollte allen Mut machen, die sich
nach einem erklärten Widerruf mit ähnlichen Vorwürfen konfrontiert
sehen." Hahn Rechtsanwälte empfiehlt allen Bank- und
Sparkassenkunden, deren Widerruf nicht anerkannt worden ist, sich
hinsichtlich der Wirksamkeit anwaltlich beraten zu lassen.
Zum Kanzleiprofil:
Bei HAHN Rechtsanwälte PartG mbB handelt es sich um eine der
bundesweit führenden Kanzleien im Bank- und Kapitalmarktrecht. Der
Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist seit 30 Jahren,
Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann und assoziierter
Partner Rechtsanwalt Lars Murken-Flato, sind seit mehr als 10 Jahren
ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Alle Partner
sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
fünfzehn Anwälte tätig, davon sind sechs Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. HAHN Rechtsanwälte verfügt über Standorte in
Bremen, Hamburg und Stuttgart.
Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Lars Murken-Flato
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Fon: +49-711-18567500
Fax: +49-711-1856749500
E-Mail:
lars.murken@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de
Original-Content von: Hahn Rechtsanw?lte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Bereitgestellt von Benutzer: ots
Datum: 08.08.2017 - 10:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1518342
Anzahl Zeichen: 4698
Kontakt-Informationen:
Stadt:
Stuttgart
Kategorie:
Banken
Diese Pressemitteilung wurde bisher 308 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"OLG Koblenz verurteilt Sparkasse Mittelmosel-Eifel Mosel Hunsrück nach Berufung rechtskräftig zur Rückabwicklung von Immobiliendarlehensverträgen"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
Von der Öffentlichkeit lange unbemerkt wurde von der Bundesregierung an einem Gesetz zur Neuregelung unter anderem des Versicherungsvertragsgesetzes gearbeitet, das der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 dient. Dabei weist insbesondere die Neuregelung des Widerrufsrechts erhebliche Sprengkraft
Korrektur: "Kraftfahrt-Bundesamt hat geprüft: Auch neuere Fiat Ducato-Fahrzeuge und Wohnmobile enthalten illegale Abschalteinrichtungen", 28.03.2024, 15:56 Uhr ...
Im Hinblick auf die vorgenannte Pressemitteilung ist richtigzustellen, dass das Fahrzeug Fiat Ducato 2,3 Mulitjet 150 EU6W (Typ 250, Fahrzeugklasse M1, 2,3 l Hubraum mit SCR-Katalysator) nicht nach dem WLTP-Verfahren, sondern im NEFZ genehmigt wurde. Es handelt sich um ein Fahrzeug nach der Euro-Nor
Landgericht Ravensburg belebt Widerrufsjoker neu ...
Das Landgericht Ravensburg hat mit Urteil vom 21. September 2018 - 2 O 21/18 - entschieden, dass die Widerrufsinformation eines Immobilien-Darlehensvertrages vom 16.02.2012 nicht ordnungsgemäß ist. Grund: Die dort verklagte Sparkasse habe durch ihre AGB-Regelung in Ziff. 11 die Ausübung des
Weitere Mitteilungen von Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
AACSB beruft neuen Chief Accreditation Officer ...
AACSB International (http://www.aacsb.edu/) (AACSB) freut sich, die Berufung von Frau Stephanie M. Bryant, Ph.D. als Executive Vice President und Chief Accreditation Officer zum 2. Januar 2018 bekannt zu geben. Frau Bryant ist aktuell Dekanin des College of Business der Missouri State University
NorthStar Realty Europe unterzeichnet Pachtvertragsverlängerung für 10 Jahre mit Deloitte im Bürogebäude Maastoren im niederländischen Rotterdam ...
NorthStar Realty Europe Corp. gibt heute bekannt, dass der langjährige Pächter Deloitte Holding B.V. (Deloitte) seinen Pachtvertrag für das berühmte Maastoren-Gebäude verlängert und damit sein langfristiges Engagement in diesem Gebäude bestätigt hat. Mit insgesamt 38.000 Quadratmetern
"Klares Wasser und grüne Berge sind ein unschätzbares Gut" und unser nie endendes Bestreben: Wang Wenbiao ...
Das sechste Kubuqi International Desert Forum endete am 30. Juli. Nachstehend finden Sie den vollständigen Text der Schlussrede von Wang Wenbiao, Sekretär des Forums und Aufsichtsratsvorsitzender der Elion Resources Group. Das sechste Kubuqi International Desert Forum ist ein Wahrzeichen, da
Thailändisches Außenministerium stellt Plan des Landes zur Erreichung der nachhaltigen Entwicklungsziele vor ...
In einer Mitteilung des Außenministerium des Königreichs Thailand wird darauf hingewiesen, dass sich hinter Thailands "Sufficiency Economy Philosophy" (Philosophie einer angemessenen Wirtschaftspolitik) ein machtvolles Instrument verbirgt, um die Armut zu beenden und um anderen dabei




