Kosten für Kinderbetreuung steuerlich geltend machen
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Zwei Drittel werden anerkannt
Viele Mütter wollen nach der Geburt eines Kindes bald wieder in den Job zurückkehren. Der Ausbau der Kinderbetreuung bringt darum für viele Familien Erleichterung. Gleichzeitig sind mit Kindergarten oder Tagesmutter aber auch Kosten verbunden, die je nach Region unterschiedlich ausfallen. "Der Staat unterstützt Eltern mit Steuererleichterungen", erläutert die Lohi-Steuerexpertin: "Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können pro Jahr bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Davon werden allerdings nur zwei Drittel anerkannt, weil der Gesetzgeber die Ansicht vertritt, dass ein Drittel der Betreuungszeit privat veranlasst und nur der Rest erwerbsbedingt ist." Eltern müssen eine Rechnung vorlegen und nachweisen, dass sie die Kosten nicht bar bezahlt, sondern per Überweisung oder Lastschrift beglichen haben. Berücksichtigt werden allerdings nur Aufwendungen für die Betreuung. Die Kosten für das Mittagessen beispielsweise sind nicht absetzbar.
Au-pair: Kinderbetreuung und haushaltsnahe Dienstleistung
Wer sich für Unterstützung durch ein Au-pair entschieden hat, kann einen Teil des monatlichen Lohns als Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. "Allerdings kann hier nur die Hälfte der Aufwendungen berücksichtigt werden", erklärt Gudrun Steinbach von der Lohi. "weil das Finanzamt davon ausgeht, dass das Au-pair die Hälfte der Zeit mit den Kindern verbringt und die andere Hälfte mit leichten Hausarbeiten." Letztlich sei das aber kein Problem: Die anderen 50 Prozent der Au-pair-Kosten können als haushaltsnahe Dienstleistungen angegeben werden.
Aufwendungen für Babysitter inklusive möglicher Fahrtkosten werden komplett berücksichtigt. "Wenn Eltern steuerlich profitieren wollen, sollten sie den Babysitter aber nicht bar bezahlen", rät die Expertin. "Das Finanzamt möchte eine Rechnung sehen und den Überweisungsbeleg. Nur dann werden die Ausgaben anerkannt."
Sind die Eltern verheiratet und werden zusammen veranlagt, werden die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben in der gemeinsamen Steuererklärung angegeben. Ist das Paar nicht verheiratet, lebt aber zusammen, muss laut Lohi genauer gerechnet werden. Jeder kann seinen Anteil an den Kosten zur Kinderbetreuung in seiner eigenen Erklärung geltend machen. Allerdings darf der abziehbare Betrag jeweils 2.000 Euro nicht überschreiten. Es sollte immer drauf geachtet werden, dass beide Eltern als Vertragspartner im Vertrag stehen. Bei getrennt lebenden Eltern ist derjenige abzugsberechtigt, bei dem das Kind lebt und der die Kosten für Kita oder Kernzeitbetreuung in der Schule trägt.
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Datum: 23.08.2017 - 13:40 Uhr
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