Europäisches Erbrecht: Auswirkungen für Erben und Erblasser
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Europäisches Erbrecht: Auswirkungen für Erben und Erblasser
Die Sommerferien haben viele Deutsche wieder genutzt, um ihren Urlaub im Ausland zu verbringen. Wer sich überlegt, nicht nur den Urlaub in sonnigeren Gefilden zu verbringen, sondern seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlagern möchte, sollte die erbrechtlichen Konsequenzen bedenken.
Seit dem Sommer 2015 greift die EU-Erbrechtsverordnung. Dadurch gilt nun das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Seine Staatsangehörigkeit ist nicht mehr das entscheidende Kriterium. Die nationalen erbrechtlichen Regelungen weichen allerdings zum Teil erheblich voneinander ab. Das kann gravierende Auswirkungen nicht nur für die Finca auf Mallorca oder das Häuschen in der Toskana haben, sondern auf das gesamte Vermögen des Erblassers, also auch auf Immobilien, Wertpapiere, etc., die der Erblasser in Deutschland hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Die EU-Erbrechtsverordnung hat zum Ziel, grenzüberschreitende Erbangelegenheiten zu vereinfachen, indem nur noch das Erbrecht des Staates anzuwenden ist, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte und nicht verschiedene nationale Regelungen beachtet werden müssen. Neben diesen Vereinfachungen sind aber auch einige Tücken zu beachten. Denn die EU-Staaten haben unterschiedliche erbrechtliche Regelungen, die sich auf die gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsansprüche, Schenkungen, Nießbrauchsansprüche und andere Aspekte auswirken können. Auch ein in Deutschland erstelltes Testament sollte daher ggf. auf seine Wirksamkeit noch einmal überprüft werden.
Wer seinen Lebensmittelpunkt ins EU-Ausland verlagern möchte, sollte sich daher mit dem dortigen Erbrecht vertraut machen und in vielen Fällen auch ein Testament erstellen, damit der Nachlass nach seinen Wünschen verteilt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass z.B. das in Deutschland beliebte sog. Berliner Testament oder Ehegattentestament nicht in jedem EU-Mitgliedsstaat bekannt ist und unwirksam sein kann. In einem Testament kann aber auch verfügt werden, dass deutsches Erbrecht angewendet werden soll.
Auf der anderen Seite bietet die EU-Erbrechtsverordnung auch Gestaltungsspielraum, der ggf. geschickt genutzt werden kann. Bei Fragen rund um Erbschaft, Testament und Erbvertrag beraten im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte.
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Datum: 31.08.2017 - 09:35 Uhr
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