Wasserschaden in der Mietwohnung - was muss der Vermieter nach Mängelanzeige tun?
ID: 1525308
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin.
Unbedingt aktiv werden
Nicht jeder Vermieter wird bei einer Mängelanzeige des Mieters aktiv. Wenn es sich um einen Wasserschaden handelt, kann man allerdings jedem Vermieter nur dringend empfehlen, sich der Sache aus eigenem Interesse anzunehmen. Andernfalls drohen erhebliche Folgeschäden (z. B. Ausbreitung von Schimmel). Es gilt daher zunächst einmal, den vom Mieter benannten Schaden zu untersuchen.
Entstehungszeitpunkt klären
In diesem Zusammenhang sollte speziell untersucht werden, seit wann der besagte Schaden besteht. Nicht selten warten Mieter bei einem Wasserschaden erst einmal ab und melden sich erst dann beim Vermieter, wenn sich bereits massiv Schimmel in der Wohnung gebildet hat. Damit verletzen sie dann wiederum ihre Pflicht, Mängel unverzüglich anzuzeigen, und Vermieter haben unter Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz.
Sachverständigengutachten einholen
Sofern es sich um massive Schäden handelt, die sich schon in erheblichem Maße ausgebreitet haben, empfiehlt es sich ggf. einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Wohnung zu beauftragen. In diesem Zusammenhang können dann die Ursachen des Wasserschadens oder einer weitergehenden Schimmelbildung geklärt werden. Dazu zählt z. B. auch, ob der Mieter unzureichend gelüftet und damit zur Ausbreitung des Schimmels beigetragen hat. Dieser Sachverständige eignet sich dann im Rahmen eines etwaigen späteren Prozesses auch als Zeuge, um zu beweisen, dass der Schaden nicht in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt.
Beseitigung des Wasserschadens
Nach der beschriebenen Begutachtung und Beweissicherung wird der Vermieter sich dann ggf. an die Beseitigung des Mangels machen müssen und in diesem Zusammenhang Handwerker beauftragen bzw. sich mit seiner Versicherung auseinandersetzen. Darüber hinaus sollte auch geprüft werden, ob ggf. die Möglichkeit besteht, die ausführenden Firmen (speziell bei Neubauten und modernisierten Objekten) in Anspruch zu nehmen, wenn deren Tätigkeit zu dem Wasserschaden geführt hat.
28.8.2017
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Datum: 31.08.2017 - 17:45 Uhr
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