Neues Funkanlagengesetz FuAG in Deutschland
FBDi informiertüber Neuerungen und Dokumentationspflichten
Das FuAG enthält erhebliche Neuerungen betreffend Regelungen für sog. Wirtschaftsakteure (Hersteller, Importeure/Distributoren, Händler): Sie müssen ihre Funkgeräte mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer und ihrer Handelsmarke sowie Postanschrift versehen (u.U. auch auf der Verpackung oder im Begleitschreiben). Neu ist auch die Dokumentationspflicht für jeden Wirtschaftsakteur woher ein Gerät kommt bzw. an wen es abgegeben wurde (Enduser ausgenommen). So soll der Handelsweg der Geräte rückverfolgbar sein.
Der FBDi verweist weiterhin auf nun auch umfangreiche Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten im FuAG: So muss jedem Funkgerät eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation beigelegt werden, die "zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Funkanlage erforderlich sind". Diese Unterlagen müssen bei Funkanlagen für nicht-gewerbliche Nutzer in deutscher Sprache sein. Zusätzlich muss jeder Funksendeanlage Information über Frequenzbereich, abgestrahlte max. Sendeleistung und Angaben darüber, in welchen EU-Ländern das Gerät unter welchen Bedingungen betrieben werden dar, beigelegt werden. Händler dürfen nur entsprechend gekennzeichnete Geräte mit allen erforderlichen Unterlagen auf dem Markt bereitstellen.
Weil noch nicht alle harmonisierten Normen zur RED - die seit 12.6.2017 zwingend anzuwenden ist - im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, können Hersteller im Rahmen des Konformitätsverfahrens noch auf das unter der Vorgängerrichtlinie (1995/5/EG) publizierte Normenverzeichnung zurückgreifen. Damit will der deutsche Gesetzgeber eine für Hersteller existenzbedrohende und nicht hinnehmbare Behinderung des rechtskonformen Vertriebs von Funkanlagen verhindern. So steht also im §38 der FuAG: "Funkanlagen, die mit bislang geltenden harmonisierten Normen übereinstimmen, dürfen auch nach dem 12.6.2017 bis zur Veröffentlichung harmonisierter Normen in Verkehr gebracht werden." Diese quasi erweiterte Übergangsvorschrift gilt nur für Händler, die ihre Funkanlagen in Deutschland in Verkehr bringen. Ihnen empfiehlt der FBDi, ab sofort die Konformität mit der RED auf Grundlage der R&TTE-Normen zu erklären.
Der FBDi verweist darauf, dass Verstöße gegen die besagte Rechtsverordnung nach wie vor mit Bußgeld geahndet werden.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Über den FBDi e. V. (www.fbdi.de ):
Der Fachverband der Bauelemente Distribution e.V. (FBDi e.V.) seit 2003 eine etablierte Größe in der deutschen Verbandsgemeinschaft und repräsentiert einen Großteil der in Deutschland vertretenen Distributionsunternehmen elektronischer Komponenten.
Neben der informativen Aufbereitung und Weiterentwicklung von Zahlenmaterial und Statistiken zum deutschen Distributionsmarkt für elektronische Bauelemente bildet das Engagement in Arbeitskreisen und die Stellungnahme zu wichtigen Industriethemen (u.a. Ausbildung, Haftung & Recht, Umweltthemen) eine essenzielle Säule der FBDi Verbandsarbeit.
Die Mitgliedsunternehmen (Stand Januar 2017):
Acal BFi Germany, Arrow Central Europe, Avnet EMG EMEA (Avnet Abacus, Avnet Silica, EBV, MSC Technologies), Beck Elektronische Bauelemente, Blume Elektronik Distribution, Bürklin Elektronik, CODICO, Conrad Electronic SE, ECOMAL Europe, Endrich Bauelemente, EVE, Farnell, Future Electronics Deutschland, Haug Components Holding, Glyn, Hy-Line Holding, JIT electronic, Kruse Electronic Components, MB Electronic, Memphis Electronic, MEV Elektronik Service, Mouser Electronics, pk components, RS Components, Rutronik Elektronische Bauelemente, Schukat electronic, Distrelec Schuricht, SHC, TTI Europe.
Fördermitglieder: elotronics, Amphenol FCI, mewa electronic, TDK Europe.
Agentur Lorenzoni GmbH, Public Relations
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Landshuter Straße 29
85435 Erding
beate(at)lorenzoni.de
+49 8122 55917-0
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Datum: 08.09.2017 - 15:20 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1528109
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Wolfram Ziehfuss
Stadt:
Bad Birnbach
Telefon: +49 (0) 8563 / 9788 908
Kategorie:
Elektro- und Elektronik
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