Aufhebungsvertrag - die wichtigsten Tipps für Arbeitnehmer

Aufhebungsvertrag - die wichtigsten Tipps für Arbeitnehmer

ID: 1528711

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen



(firmenpresse) - Ihnen wird ein Aufhebungsvertrag nahegelegt? Sie wollen einen Anwalt um Rat fragen? Das sind die wichtigsten Tipps aus Sicht eines Fachanwalts für Arbeitsrecht:



Bereiten Sie sich vor! Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, sollten Sie Rat einholen von einem ausgewiesenen Experten, beispielsweise von einem Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das gilt häufig auch für ein Personalgespräch, bei dem ein Aufhebungsvertrag Thema sein könnte.



Fordern Sie Bedenkzeit ein, wenn man Ihnen eine Unterschrift nahelegt oder sie drängt! Jeder seriöse Arbeitgeber wird Ihnen Zeit geben, sich zu entscheiden. Unterscheiben Sie nur dann, wenn Sie sich abgesichert haben: Gegen einen unterschiebenen Aufhebungsvertrag kann man regelmäßig nichts mehr machen; unter Umständen kann man den Vertrag anfechten, das jedoch nur unter engen Voraussetzungen.



"Trauen Sie sich", zum Anwalt zu gehen! Manchmal muss man eine Scheu überwinden, um zu einem Rechtsanwalt zu gehen. Das ist verständlich, viele wollen einem Konflikt mit dem Arbeitgeber aus dem Weg gehen: Nach monatelanger Kritik an der eigenen Arbeitsleistung ist man ausgelaugt, und man fühlt sich verletzt durch die Kollegen und ihre Absetzbewegungen. Diese Einstellung nutzt nur dem Arbeitgeber. Ein erfahrener Anwalt sagt Ihnen, was Ihre Rechte sind, wie gut Ihr Arbeitsplatz gegen eine Kündigung gesichert ist, und was Sie als nächstes tun sollten, um Ihren Arbeitsplatz zu behalten oder eine hohe Abfindung zu sichern.

Rechtsschutzversicherungen übernehmen regelmäßig auch bei Aufhebungsverträgen die anwaltlichen Kosten einer Beratung. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Arbeitgeber mit einer Kündigung droht oder sie in Aussicht stellt für den Fall, dass man sich weigert, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Ob der Arbeitgeber mit einer fristlosen, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Kündigung droht, ist für die Deckungszusage der Versicherung grundsätzlich unerheblich.





Aufhebungsverträge sollten nicht den Keim legen für neuen Streit! Die Vereinbarung sollte alle Ansprüche des Arbeitnehmers abdecken und eine klare Reglung enthalten zum Arbeitszeugnis, besonders zur Zeugnisnote. Und man sollte sich auf eine Abfindung einigen, mit der der Arbeitnehmer zufrieden ist. Meistens muss man dafür in Verhandlungen gehen, denn der Arbeitgeber bietet regelmäßig erst einmal eine möglichst geringe Abfindungssumme an.



Haben Sie Fragen zu Ihrem Aufhebungsvertrag? Wollen Sie ein Abfindungs-Angebot bewerten lassen? Rufen Sie mich gern an in meiner Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht, 030.4000 4999. Finden Sie heraus, ob sich eine fachanwaltliche Beratung lohnt, oder eine anwaltliche Vertretung bei den Verhandlungen.



Mehr als 18 Jahre anwaltliche Erfahrung im Arbeitsrecht, Vertretung bundesweit:

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Datum: 11.09.2017 - 21:20 Uhr
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