ARAG Recht schnell...

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ID: 1529902

Urteile auf einen Blick



(firmenpresse) - +++ Lärm vom Brunnen ist zumutbar +++

Anwohner müssen laut ARAG die Geräusche eines Brunnens auf einem öffentlichen Platz hinnehmen, da es sich um eine herkömmliche, sozial adäquate und deswegen zumutbare Immission handelt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil Anlagen mit plätscherndem und fallendem Wasser grundsätzlich positive Wirkung auf die Menschen und das Stadtbild haben (Verwaltungsgericht Baden-Württemberg, Az.: 10 S 1878/16).



+++ Aufenthalt im Ausland steht festgestellter Arbeitsunfähigkeit nicht entgegen +++

Wird in Deutschland die Arbeitsunfähigkeit als Grundlage für den Erhalt von Krankengeld festgestellt, darf sich der Versicherte laut ARAG danach überwiegend im EU-Ausland aufhalten und trotzdem Krankengeld kassieren (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az.: L 5 KR 135/16).



+++ Flugstornierung: Pauschale Bearbeitungsgebühr ist unzulässig +++

Eine Fluggesellschaft darf laut ARAG keine pauschale Bearbeitungsgebühr verlangen, wenn der Fluggast den Flug storniert.



Langfassungen:

Lärm vom Brunnen ist zumutbar

Seit 1992 wohnt das Ehepaar am Marienplatzes in Ravensburg. 2014 beschwerten sie sich erstmals gegen das Plätschern, die ein Brunnen auf dem Platz machte. Gesundheitsbeeinträchtigungen waren nicht ersichtlich. Ein immissionsschutzrechtliches Sachverständigengutachten stellte fest, dass sich die Geräusche im zulässigen Rahmen bewegen. Unabhängig hiervon weisen die ARAG Experten darauf hin, dass es sich bei Brunnengeräuschen um herkömmliche und sozial adäquate und deswegen zumutbare Geräuschimmissionen handelt. Zum einen werde das Geräusch von plätscherndem und fallendem Wasser als Naturgeräusch im Allgemeinen eher als angenehm empfunden. Zum anderen werten Brunnen das Stadtbild auf, da sie als Treffpunkt dienen, zum Verweilen und im Sommer auch zur Abkühlung einladen. Damit tragen sie zur Steigerung der Lebensqualität innenstädtischer Bereiche wesentlich bei (Verwaltungsgericht Baden-Württemberg, Az.: 10 S 1878/16).







Aufenthalt im Ausland steht festgestellter Arbeitsunfähigkeit nicht entgegen

Die Busfahrerin wohnte als Grenzgängerin in Spanien und arbeitete in Deutschland. Als sie erkrankte, zahlte ihr die Krankenversicherung nach Ablauf der Entgeltfortzahlung vom 04.06.2011 bis zum 26.10.2011 Krankengeld. Direkt im Anschluss wurde ihre Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres festgestellt. Einen Monat später informierte die nun arbeitsunfähige Busfahrerin ihre Krankenkasse, dass sie nach Spanien umgezogen sei. Daraufhin verweigerte die Kasse das Krankengeld und berief sich dabei auf § 16 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V), wonach ein Anspruch auf Leistungen nur besteht, solange man sich in Deutschland aufhält. Die Frau klagte und hatte Erfolg, da ihre Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich festgestellt wurde. Zudem haben hier nach Auskunft der ARAG Experten EU-rechtliche Bestimmungen Vorrang vor dem SGB. Danach hat ein Versicherter, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt oder sich dort aufhält, Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt werden (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az.: L 5 KR 135/16).





Flugstornierung: Pauschale Bearbeitungsgebühr ist unzulässig

Wer einen Flug bucht, kann diesen nach Auskunft der ARAG Experten vor Reisebeginn jederzeit kündigen. Für jeden nicht angetretenen Flug darf der Kunde sämtliche Steuern und Flughafengebühren zurückverlangen. Das gilt sogar, wenn man den Flieger ganz einfach verpasst hat. Der Grund spielt keine Rolle! Der Fluggast hat außerdem Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises, wenn die Airline den Sitzplatz noch anderweitig vergeben konnte. Die Fluggesellschaft darf auch kein pauschales Entgelt dafür verlangen, dass sie die Stornierung bearbeitet. So sieht es der Bundesgerichtshof. Diese Rechtsprechung ist auch mit europäischem Recht vereinbar, urteilte der Europäische Gerichtshof am 6. Juli 2017 in einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV) gegen Air Berlin (EuGH, Az.: C-290/16).Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit über 3.900 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,6 Milliarden EUR.



PresseKontakt / Agentur:

redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50674 Köln
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drucken  als PDF  Liftbauer aus Stuttgart: Was ist ein Plattformlift? Was ist ADS bzw. ADHS? Therapie in München
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 14.09.2017 - 12:00 Uhr
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