Zur Weitergabepflicht von Mitarbeitersteuerdaten

Zur Weitergabepflicht von Mitarbeitersteuerdaten

ID: 1532393

Das FG Düsseldorf hat dem EuGH auf dem Wege des Vorabentscheidungsverfahren die Frage vorgelegt, ob persönliche steuerbezogene Daten von ranghohen Mitarbeitern durch den Fragebogen, der auf dem Unionszollkodex basiert, erhoben werden dürfen oder dies gegen Art. 8 der Europäischen Grundrechtecharta verstößt.



Rechtsanwalt Torsten HildebrandtRechtsanwalt Torsten Hildebrandt

(firmenpresse) - FG Düsseldorf EuGH Vorlagebeschluss 09.08.2017 - 4 K 1404/17 Z

Seit Mai 2016 gilt europaweit der neue Unionszollkodex. Die Zollbehörden sind gerade dabei, sich ausgiebig mit diesem auseinanderzusetzen. Typischerweise bestehen in den Anfangsphasen neuer unionrechtlicher Regelungen noch Unklarheiten. So verhält es sich auch hier.
Der Unionszollkodex enthält eine Reihe von Fragen, die die Zollbehörde zur Beantwortung an die betroffenen Unternehmen weiterleitet: Der sogenannte Fragenkatalog zur Selbstbewertung. Dieser betrifft in erster Linie Unternehmen, die über zollrechtliche Bewilligungen verfügen, wodurch sie die Ein- und Ausfuhr von Gütern in der Regel schneller und kostengünstiger vornehmen können. Wer diese Bewilligung verlängern oder neu beantragen will, muss sich demnach mit den Fragen des Katalogs befassen.
Als problematisch erweist sich der fragliche Katalog, da er eine Reihe von persönlichen Daten, die für das Steuerverfahren relevant sind abfragt, darunter Namen, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer und das zuständige Finanzamt. Diese Daten bestimmter Führungskräfte sollen weitergegeben werden, insbesondere der Mitglieder des Aufsichtsrats. Die zollrechtliche Bewilligung wird nur erteilt, soweit die entsprechenden Daten der Führungskräfte weitergegeben wurden.
Damit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob Klage vor dem FG Düsseldorf. Das FG deutete erhebliche Bedenken gegen diese Praxis an und legte die Frage daher dem EuGH vor. In einem solchen Vorabentscheidungsverfahren kann ein Gericht eine konkrete Rechtsfrage, die auf der Auslegung von Unionsrecht basiert dem EuGH vorlegen, soweit dies für den konkreten Fall entscheidungserheblich ist.
Zur Begründung führte das FG aus, der Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der den Schutz personenbezogener Daten vorsehe, lasse die Rechtmäßigkeit zweifelhaft erscheinen. Zudem sei kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Steuerdaten eines Mitarbeiters und dessen zollrechtlicher Zuverlässigkeit auszumachen. Aus der Sicht der Klagepartei sprechen zudem datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten für die Unverhältnismäßigkeit der Regelung. Das Verfahren vor dem FG ist bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.


Mit Spannung darf diese daher erwartet werden. Denn in der BRD sind bis zu 70.000 Unternehmen von dieser Regelung des Unionszollkodexes betroffen. Dieses Ineinandergreifen von Zoll- und Steuerrecht bietet zudem neue Perspektiven für die juristische Praxis und Wissenschaft.
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Datum: 21.09.2017 - 11:27 Uhr
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