Warnblinker bei Stauende missachten kann teuer werden
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ARAG Experten erklären, warum diese Missachtung eine Ordnungswidrigkeit ist
Bußgeldhöhe bei einem Auffahrunfall
Autofahrer, die im Straßenverkehr aufgrund einer Unachtsamkeit gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht (§ 1 Straßenverkehrs-Ordnung - StVO) verstoßen und dadurch einen anderen schädigen, müssen in der Regel mit einer Geldbuße von 35 Euro rechnen. Dazu gehört auch ein Auffahrunfall an einem Stauende. Aber die ARAG Experten warnen: Werden dem Fahrer weitere fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeiten nachgewiesen, kann sich das Bußgeld leicht vervielfachen.
Mindestabstand einhalten!
Wurde vor dem Auffahren beispielsweise der Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten oder war die Geschwindigkeit trotz einer angekündigten Gefahrenstelle nicht angepasst, kann ein fahrlässiger Verstoß gegen § 4 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 1 StVO vorliegen. Und der wird höher geahndet.
In einem konkreten Fall war ein unachtsamer Fahrer eines Sattelschleppers ungebremst in einen vorausfahrenden Lkw gefahren, obwohl dieser den Warnblinker gesetzt und die Geschwindigkeit von 80 auf 40 km/h gedrosselt hatte. Es entstand ein Sachschaden von 20.000 Euro. Der Fahrer des Sattelschleppers bekam jedoch statt des Regelbußgeldes von 35 Euro gleich 165 Euro aufgebrummt.
Warnblinker zeigt Gefahrenquelle an
Gegen die hohe Strafe wehrte sich der Lkw-Fahrer vor Gericht. Sein Argument: Bei einer Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 StVO hätte es eine angekündigte Gefahrenstelle durch ein Verkehrszeichen geben müssen. Doch ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch ein eingeschalteter Warnblinker eine Gefahrenstelle ankündigen kann.
Für Wiederholungstäter wird es teurer
Was in diesem Fall erschwerend hinzukam, war das verkehrswidrige Vorleben des unaufmerksamen Fahrers. Denn der war in der Vergangenheit schon mehrfach wegen der Unterschreitung des Mindestabstands auffällig geworden. Daher musste er jetzt tief in die Tasche greifen (Oberlandesgericht Celle, Az.: 2 Ss 263/15).
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Datum: 17.10.2017 - 12:41 Uhr
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