Trickdiebstahl oder Raub - wo liegt der Unterschied für die Hausratversicherung?
Raub, Diebstahl oder Einbruch: Was ist in der Hausratversicherung abgedeckt?
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Zwei Fallbeispiele, die auch vor Gericht verhandelt wurden, sollen die Unterschiede deutlich machen.
Mit dem ersten Fall hat sich das Amtsgericht Köln beschäftigt. Im Urlaub in Neapel wurde einem Mann eine am Handgelenk sichtbare Rolex-Armbanduhr entwendet. Dabei ging der Täter ziemlich brutal vor. Er schob seine Hand zwischen Uhr und Handgelenk des Geschädigten und riss sein Opfer noch mehrere Meter, u. a. über einen parkenden Pkw mit, um der Uhr habhaft zu werden. Das Armband riss und der Geschädigte zog sich außerdem noch Hautabschürfungen und eine Handgelenksverstauchung zu.
Die Hausratversicherung wollte für diesen Schaden nicht zahlen. Aus deren Sicht handelte es sich um einen Trickdiebstahl. Das Amtsgericht sah die Sache völlig anders. Es handelte sich weder um grobe Fahrlässigkeit, nur weil er sichtbar eine Armbanduhr getragen hat, noch um einen Trickdiebstahl, weil der Täter mit ziemlich viel Kraftaufwand und Brutalität vorgegangen ist. Das Vorgehen des Täters ließen das Gericht auf den Tatbestand des Raubes urteilen.
Ein weiterer Fall wurde vom Landgericht Konstanz entschieden. Auch hier ging es um eine Uhr, die entwendet wurde. Schauplatz war diesmal ein Wochenmarkt. Einem Opfer wurde die Armbanduhr vom Handgelenk gerissen, dabei erlitt der Geschädigte leichte Abschürfungen. Anders als im ersten Beispiel wertete das Landgericht Konstanz dieses Vorgehen nicht als Raub, da auf Grund der Schnelligkeit des Täters dem Opfer gar keine Zeit für eine Widerstandshandlung geblieben ist. Noch bevor der Geschädigte überhaupt reagieren konnte, war der Täter mit der Uhr bereits im Getümmel verschwunden. Die Hausratversicherung musste nicht zahlen.
Fazit aus den beiden Fällen: Der Unterschied zwischen Trickdiebstahl, der in der Hausratversicherung nicht versichert ist und dem Raub ist gar nicht mal so groß. Lediglich durch die angewandte Gewalt bei der Tatausübung konnte sich der erste Geschädigte auf Raub berufen, während der zweite Geschädigte zu einer Widerstandshandlung auf Grund der Schnelligkeit des Täters nicht schnell genug reagieren konnte.
Bildquelle: Harald Wanetschka, www.pixelio.de
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Datum: 21.01.2010 - 10:52 Uhr
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