Vater zahlt, Tochter setzt ab / Finanzgericht entschied zu Gunsten einer Medizinstudentin (FOTO)
ID: 1547753
Ein Studium kann für einen jungen Menschen enorme Kosten
verursachen, unter anderem deswegen, weil man dafür von zuhause
ausziehen und am Studienort eine eigene Wohnung suchen muss. Manchmal
übernehmen die Eltern einige der Zahlungen. Nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann das teilweise durchaus
von dem Studierenden steuerlich geltend gemacht werden.
(Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 1 K 169/15)
Der Fall:
Eine junge Frau begann in Frankfurt ein Medizinstudium. Sie selbst
wäre gar nicht in der Lage gewesen, eigenständig für die damit
verbundenen finanziellen Belastungen aufzukommen. Also halfen die
Eltern aus. Unter anderem, indem sie die Wohnung stellvertretend für
die Tochter anmieteten und für die Maklerkosten bei der Vermittlung
der Mietwohnung aufkamen (1.100 Euro). Die Tochter machte die
Maklerprovision als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Der
Fiskus erkannte das nicht an.
Das Urteil:
Die Finanzrichter sahen hingegen kein Problem darin, diese
Werbungskosten zu akzeptieren. Die Anmietung einer Wohnung sei nötig
gewesen zur Aufnahme eines Studiums und die Inanspruchnahme eines
Maklers sei ein üblicher Weg, um ein geeignetes Objekt zu finden.
Dass die Eltern die Summe bezahlt hätten, stelle einen abgekürzten
Vertragsweg dar und spiele für die Absetzbarkeit keine Rolle.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Referat Presse
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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Datum: 06.11.2017 - 08:30 Uhr
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