Sparkasse Paderborn-Detmold vom Landgericht Paderborn zur Rückabwicklung von sieben Immobilien-Darlehensverträgen verurteilt
ID: 1549475
Oktober 2017 - 4 O 138/17 - die Zwangsvollstreckung der Sparkasse
Paderborn-Detmold aus einer Grundschuld überwiegend für unzulässig
erklärt. Hintergrund der von den Klägern eingereichten
Vollstreckungsabwehrklage waren von der Sparkasse eingeleitete
Vollstreckungsmaßnahmen in Höhe eines Betrages von 50.000,00 Euro.
Das Landgericht entschied, dass die Widerrufsbelehrung in allen
sieben Fällen fehlerhaft und die Ausübung des Widerrufsrechts nicht
verwirkt sei. Es sei lediglich noch ein Betrag von 7.489.12 Euro von
den Klägern zu zahlen. Das klagende Ehepaar aus Laboe bei Kiel wurden
von HAHN Rechtsanwälte vertreten.
Die Sparkasse hatte den Klägern wegen Zahlungsverzugs im Oktober
2013 sieben Immobilien-Darlehensverträge gekündigt. Anfang 2014 wurde
das Haus der Kläger auf Druck der Sparkasse verkauft. Mit Schreiben
vom 17. Juni 2016 erklärten die Kläger den Widerruf der sieben
Darlehensverträge aus 2003 und 2004. Die Darlehensverträge enthielten
alle eine fehlerhafte frühestens-Widerrufsbelehrung. "Das Urteil des
Landgerichts Paderborn ist deswegen erwähnenswert", sagt Fachanwalt
Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte, "weil vorliegend keine Verwirkung
angenommen wurde, obwohl der Widerruf der sieben Verträge nach mehr
als 12 Jahren nach Abschluss derselben erfolgt ist. Sechs der sieben
Darlehen waren in 2014 mit dem Verkaufserlös des Hauses abgelöst
worden", so Anwalt Hahn. Das Gericht hat laut Hahn zu Recht keine
Verwirkung angenommen, weil es an dem notwendigen Umstandsmoment
fehle. Die vollständige Rückführung der sechs Darlehensverträge gehe
- so das Landgericht - nicht auf den Wunsch der Kläger zurück,
sondern sei auf Druck der Beklagten nach Kündigung der Darlehen
erfolgt.
"Verbraucher, denen Darlehen von der Bank gekündigt wurden und die
Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, können bei fehlerhafter
Widerrufsbelehrung auch heute eine Rückwicklung der Darlehen
vornehmen und dabei viel Geld zurückholen", sagt Hahn. "Voraussetzung
bei einem älteren Immobiliendarlehen ist ein rechtzeitig erklärter
Widerruf oder ein Vertragsschluss ohne Filialbesuch. Bei
Immobiliardarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden,
können auch heute noch widerrufen werden." HAHN Rechtsanwälte bietet
betroffenen Verbrauchern eine kostenfreie Erstprüfung an. "Betroffene
Verbraucher sollten ihre diesbezügliche Chance wegen der aktuell noch
guten Chancen aber besser zeitnah nutzen", empfiehlt Hahn
abschließend.
Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Valentinskamp 70
20355 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
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Datum: 09.11.2017 - 10:15 Uhr
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