Herbstlaub - traumhaft schön und tükisch
ID: 1549878
Verkehrssicherungspflicht bei nassem Laub im Herbst - wer ist zuständig?
Laubfegen: Wer ist zuständig?
Grundsätzlich gilt, dass die Gemeinden die sogenannte Verkehrssicherungspflicht tragen. Sie müssen also dafür Sorge tragen, dass die Straßen und Gehwege gefahrlos durch die Bürger genutzt werden können. Sie können diese Pflicht jedoch per Satzung auf die Grundstückseigentümer übertragen, die wiederum bei vermieteten Objekten in den meisten Fällen an die Mieter weitergegeben wird.
Als Vermieter sollten Sie bei Abschluss eines Mietvertrags darauf achten, dass die Pflichten für den Räum- und Streudienst einschließlich des Laubfegens klar geregelt sind, also entweder der Mieter übernimmt diese oder die Aufgabe wird durch ein professionelles Unternehmen erledigt, wobei die Kosten hierfür ebenfalls dem Mieter auferlegt werden können (Stichwort Nebenkosten).
Als Mieter müssen Sie die Pflichten zur Räumung und zum Fegen bzw. die Kosten hierfür nur dann übernehmen, wenn diese im Mietvertrag auf Sie abgewälzt wurden. Sollte es in dem Vertrag keine Regelung geben, so kann der Vermieter dies nicht später nachholen, sondern muss sich selbst darum kümmern und dafür aufkommen.
Wann muss gefegt werden?
Die Uhrzeiten für die Räumpflicht richten sich grundsätzlich nach den Zeiten für den Winterdienst, also i.d.R. werktags zwischen 7 und 20 Uhr, am Wochenende ab 9 Uhr. Allerdings dürfen Passanten laut einem Urteil des LG Frankfurt morgens gegen 7.00 Uhr noch nicht damit rechnen, dass der Bürgersteig von Laub befreit ist (Az.: 2/23 O368/93). Zur Intensität der Räumpflicht gibt es unterschiedliche Rechtsprechungen. Einige Gerichte sehen eine umfangreiche Pflicht zur Beseitigung (z.B. Landgericht Hamburg, Az.: 309 S 234/97), andere dagegen sehen keine Veranlassung dazu, dass sofort jedes Blatt weggefegt werden muss (z.B. Landgericht Coburg, Az.: 14 O 742/07). Fest steht jedoch, dass mit wachsender Laubmenge auch die Pflicht zur Beseitigung steigt.
Wann darf man einen Laubsauger einsetzen?
Wer sich bei der Wahrnehmung der Räumpflicht eines Laubbläsers bzw. Laubsammlers bedient, muss die eingeschränkte Nutzungszeit beachten, die für manche Geräte gilt. Laut der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) dürfen diese in Wohngebieten nur zwischen 9 und 13 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Es handelt sich um ein lärmarmes Gerät mit dem EU-Umweltzeichen. Dann ist ein Betrieb zwischen 7 und 20 Uhr erlaubt.
Wohin mit dem Laub?
Bei der Entsorgung ist darauf zu achten, dass das Laub nicht einfach in den Rinnstein oder den Gulli gekehrt werden darf. Wer nicht gerade selbst kompostiert, darf aber in vielen Gemeinden das Laub entweder in der Biotonne oder während bestimmter Perioden kostenfrei bei einer Deponie entsorgen. Mancherorts stellen die Gemeinden temporär auch spezielle Behälter auf.
Was passiert im Urlaub?
Wer in Urlaub fährt, muss sich darum kümmern, dass während der Abwesenheit die Aufgaben durch einen zuverlässigen Vertreter übernommen werden.
Welche Versicherung zahlt bei Schäden?
Wenn es trotzdem dazu kommt, dass jemand vor dem eigenen Haus stürzt, ist man als Eigentümer in der Regel im Rahmen einer Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung abgesichert (für den Fall, dass die Pflichten nicht übertragen wurden), als Mieter über die eigene private Haftpflichtversicherung.
Fazit
Für alle lohnt sich ein Blick auf die Homepage der Gemeinde oder ein kurzer Anruf, um sich über die aktuell gültige Satzung zu informieren. Dort sind meist die Zeiten, die Intensität und sonstige Details geregelt, also auch z.B. ob nicht nur der Gehweg, sondern auch die Fahrbahn mitgereinigt werden muss.
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Bereitgestellt von Benutzer: LifePR
Datum: 10.11.2017 - 07:33 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1549878
Anzahl Zeichen: 4345
Kontakt-Informationen:
Stadt:
Düsseldorf
Kategorie:
Recht und Verbraucher
Diese Pressemitteilung wurde bisher 1058 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Herbstlaub - traumhaft schön und tükisch"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
ARAG SE (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
Mit der Entscheidung zu heiraten stellen sich für viele Paare auch rechtliche Fragen: Welcher Familienname soll es sein? Worauf muss bei der Planung geachtet werden? Was gilt für bestehende Verträge - und ändert sich sonst noch etwas? Pünktlich zur Hochzeitssaison geben die ARAG Experten einen
Von Namen bis Verträge: Was sich mit der Ehe ändert ...
Mehr Freiheit beim Familiennamen Seit Mai 2025 gilt in Deutschland ein reformiertes Namensrecht. Ehepaare können seither deutlich freier entscheiden, welchen Namen sie künftig führen möchten. Das Wichtigste: Das Tragen von Doppelnamen, die sich aus dem Geburtsnamen der Frau und dem des Mannes z
ARAG Konzern erzielt erneut starkes Beitragsplus ...
- Die Bruttobeitragseinnahmen des ARAG Konzerns stiegen in 2025 um 13,2 Prozent - Das Rechtsschutzgeschäft wuchs um 11,5 Prozent - Die Krankenversicherung legte erneut stark um 18,4 Prozent zu - Die Combined Ratio verbesserte sich auf 89,4 Prozent - Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstät
Weitere Mitteilungen von ARAG SE
Mit Checkliste Haus winterfest machen - Frostschäden vermeiden ...
9.11.2017. Das Novemberwetter zeigt sich jetzt schon trübe und nasskalt und in Höhen von über 1.000 Metern fiel der erste Schnee. Die ersten Winterfröste in Bodennähe sind zwar noch lokal begrenzt, doch die Hausbesitzer sind seit jeher gut beraten, sich vor dem kalendarischen Winteranfang ihr H
Herbstlaub - Das sagen die Gerichte ...
Jedes Jahr im Herbst haben die deutschen Gerichte Hochkonjunktur. Nicht selten geht es dabei um eine ganz natürliche Sache - das Herbstlaub. Die damit zusammenhängende Verkehrssicherungspflicht obliegt je nach Statuten, Mietverträgen und Absprachen nämlich mal den Gemeinden, mal dem Grundbesitz
Wohnraumkündigung unwirksam - Top News für gekünidgte Mieter! ...
Hoffnungsfroh können Mieter Wohnraumkündigungen entgegen treten, welche seitens ihres Vermieters wegen Eigenbedarfs gekünidgt wurden! Eigeintümer können nicht vollkommen frei über ihre vermietete Immobiiie verfügen. So reicht es für eine Eigenbedarfskündigung nicht aus, wenn der Eigentüme
Nur Sofortüberweisung ist unzulässig ...
Eine Sofortüberweisung, die über einen externen Dienstleister abgewickelt wird, ist nach Überzeugung des BGH-Kartellsenats unzumutbar, weil ein Bankkunde dabei in der Regel gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner Bank verstößt. Diese untersagen nämlich die Eingabe von PIN und TAN,




