Keine Delfintherapie-Förderung bei fehlendem Nachweis "zur Teilhabe an der Gemeinschaft"
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Hamburg (Az.: L 4 SO 35/15) scheidet eine Kostenübernahme einer
Delfintherapie als Leistung der medizinischen Rehabilitation generell
aus. Diese umfasse nur Behandlungen aus dem Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenversicherung. Dort sei die Delfintherapie aber
nicht enthalten.
Denkbar sei höchstens eine Kostenübernahme "als Leistung zur
Teilhabe an der Gemeinschaft" durch den Sozialhilfeträger, die aber
im Urteilsfall nicht gegeben war, so das LSG Hamburg.
Da auch das Fehlen zur Teilnahme am Arbeitsleben vorlag, sei
diebezüglich auch keine Kostenübernahme möglich.
Wirkliche Fortschritte etwa bei der Sprache, Konzentration,
Selbstbewusstsein und Aggressionen hätten aber auch die Therapeuten
auf Curaçao bei dem Patienten nicht beschrieben, so das Gericht. Das
Zentrum wird auch durch den Düsseldorfer Delfintherapievermittler
"dolphin aid" angeboten. Insgesamt habe es bei dem Antragsteller über
die Jahre Auf und Abs gegeben. Dabei sei völlig unklar, inwieweit
Fortschritte auf die Delfintherapie oder die Förderung in der am
Heimatort genutzten Tagesstätte zurückgehen.
Auch die Therapeuten auf Curaçao hätten empfohlen, "die erlernten
Methoden und Maßnahmen außerhalb der Delfintherapie fortzuführen".
Das deute darauf hin, dass auch sie eine Therapie ohne Delfine für
wirksam halten. Selbst wenn man eine Wirksamkeit der Delfintherapie
hier im Einzelfall bejahe, sei sie daher jedenfalls nicht
erforderlich, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten
Hamburger Urteil vom 12. Juni 2017.
Siehe Jura Forum: http://ots.de/rx3R7
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Datum: 16.11.2017 - 09:11 Uhr
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