Was bedeutet eine eidesstattliche Versicherung oder Vermögensauskunft?

Was bedeutet eine eidesstattliche Versicherung oder Vermögensauskunft?

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Grundlagen zur Vermögensauskunft



(firmenpresse) - Eine Vermögensauskunft dient dazu, den Gläubiger über die Vermögensverhältnisse des Schuldners in Kenntnis zu versetzen. Auf der Grundlage der Vermögensauskunft kann der Gläubiger dann effektiv und zielgerichtet vollstrecken. Der Schuldner muss die Vermögensauskunft gegenüber dem Gerichtsvollzieher erklären, wenn er seine Schulden nicht bezahlen kann. Die Bezeichnung "Vermögensauskunft" existiert seit dem 1. Januar 2013 und wurde durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung eingeführt. Vor der Reform galt die alte Fassung des § 807 ZPO, in welcher die Vermögensauskunft als "eidesstattliche Versicherung" bezeichnet wurde. Nach aktuellem Recht muss der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher einen Auftrag nach § 802a II Nr.2 ZPO erteilen. In einem solchen Fall ist der Schuldner zur Erteilung einer Vermögensauskunft verpflichtet. Der Gerichtsvollzieher setzt dem Schuldner eine Zahlungsfrist, die zumeist zwei Wochen beträgt. Bis zum Ablauf dieser Frist muss der Schuldner die Forderungen erfüllt haben. Ansonsten wird gemäß § 802f I ZPO ein Termin zur Vermögensauskunft bestimmt.

Der Inhalt der Vermögensauskunft

Der Schuldner muss bei einer Vermögensauskunft sämtliche Vermögensgegenstände angeben, die ihm gehören. Außerdem müssen die Angaben vervollständigt werden, die in § 802c II ZPO angegeben sind. Der Gerichtsvollzieher erstellt im Anschluss ein Vermögensverzeichnis, welches der Schuldner an Eides statt zu bestätigen hat. Der Schuldner muss versichern, dass er sämtliche Angaben nach bestem "Wissen und Gewissen" gemacht hat und diese vollständig sind. Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis beim Vollstreckungsgericht und leitet die Auskünfte an den Gläubiger weiter. Sollte der Schuldner dem Termin, an dem die Vermögensauskunft erteilt werden soll, unentschuldigt fernbleiben oder verweigert er die erforderlichen Angaben, wird ein Haftbefehl erlassen, § 802g ZPO. Mit der Haft soll die Vermögensauskunft erzwungen werden. Nach der Angabe der erforderlichen Auskünfte wird der Schuldner wieder aus der Haft entlassen. Die Haft darf maximal sechs Monate andauern, § 802j I ZPO. Sollten weitere Gläubiger eine Zwangsvollstreckung betreiben, bleibt die Vermögensauskunft für zwei Jahre gültig. Eine nochmalige Vermögensauskunft findet nur dann statt, wenn die Gläubiger glaubhaft machen können, dass Änderungen in den Vermögensverhältnissen stattgefunden haben. Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher lediglich das letzte Vermögensverzeichnis weiter, das in einer bundesweiten Datei (Schuldnerverzeichnis) abgerufen werden kann. Eine Einsicht darf nur durch legitimierte Stellen erfolgen wie z.B. durch Vollstreckungsgerichte, Registergerichte, Insolvenzgerichte und Strafverfolgungsbehörden. Die Einsicht ist nur dann gestattet, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, § 802k II ZPO. Das Finanzamt ist dazu befugt ein Vermögensverzeichnis anzufordern und auf die eidesstattliche Versicherung zu verzichten. Dies bietet dem Schuldner den Vorteil, dass der Schufa keine Informationen übermittelt werden. Zwei Jahre nach der Auskunft durch den Schuldner wird das Vermögensverzeichnis aus der Datenbank gelöscht, § 802k I S.2 ZPO.



Wissenswertes zur eidesstattlichen Versicherung und Vermögensauskunft

Der Gerichtsvollzieher ist für die Vermögensauskunft und deren eidesstattliche Versicherung zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem aktuellen Wohnsitz des Schuldners. Ist kein Wohnsitz vorhanden, ist der Aufenthaltsort maßgeblich. Ein späterer Wechsel des Aufenthaltsorts oder Wohnsitzes ist ohne Belang. Ist der Gerichtsvollzieher unzuständig, wird der Antrag auf Erteilung einer Vermögensauskunft des Gläubigers nur dann an den zuständigen Gerichtsvollzieher weitergeleitet, wenn dies beantragt wird. Der Schuldner ist grundsätzlich zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Ein fruchtloser Pfändungsversuch muss nicht vorliegen. Die Vermögensauskunft kann bereits zu Beginn der Zwangsvollstreckung angefordert werden. Der Schuldner kann wegen einer fehlenden Vorbereitungszeit einer sofortigen Erteilung von Auskünften bzgl. seines Vermögens widersprechen, wenn die Auskunft direkt nach einer versuchten Zwangsvollstreckung erfolgen soll. Unpfändbare Sachen müssen in der Vermögensauskunft nicht aufgeführt werden.

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Datum: 30.11.2017 - 16:10 Uhr
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