Nur zum Schein? Untervermietung schien dem Gericht höchst zweifelhaft (FOTO)
ID: 1558333
Wenn ein Eigentümer einen Räumungstitel gegen seinen Mieter
besitzt, dann kann er diesem per einstweiliger Verfügung untersagen,
das Objekt an Dritte unterzuvermieten. Das gilt nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS vor allem dann, wenn der
Verdacht einer "taktischen" Weitervermietung zur Verschleppung der
Räumung besteht. (Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 7 W
1375/17)
Der Fall: Die Vermieterin einer Immobilie - hier: einer Gaststätte
- hatte einen Räumungstitel gegen ihren Mieter erwirkt. Als es jedoch
tatsächlich zur Räumung des Objekts kommen sollte, traf der
Gerichtsvollzieher nur einen Mann an, der sich als Untermieter
bezeichnete. Der Gerichtsvollzieher musste zunächst unverrichteter
Dinge wieder abziehen. Danach bemühte sich die Eigentümerin vor
Gericht darum, eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Es handle
sich bei der Weitervermietung offensichtlich um ein Scheingeschäft.
Das Urteil: "Die einstweilige Verfügung war antragsgemäß zu
erlassen", entschied das OLG München. Soweit ein Dritter als
Untermieter im Besitz der herauszugebenden Räume sei, bestehe die
Gefahr einer Erschwerung der Vollstreckung. Es genüge "ein geringer
Grad der richterlichen Überzeugungsbildung", um in einem solchen Fall
dem Antrag des Vermieters auf Untersagung der Untervermietung zu
entsprechen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Datum: 04.12.2017 - 08:30 Uhr
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