Tipps und Fallstricke beim Ticketkauf

Tipps und Fallstricke beim Ticketkauf

ID: 1558905

ARAG Expertenüber Weiterverkauf, Rückgabe und Verfall von Eintrittskarten




(firmenpresse) - Vorweihnachtszeit - die Theater, Kleinkunstbühnen und Konzertsäle sind derzeit jeden Abend bis auf den letzten Platz gefüllt. Was aber, wenn Sie Konzertkarten haben - und eine fiese Grippe. Keine gute Idee, den Termin wahrzunehmen. Aber was passiert mit den Tickets? Kann man sein Geld vom Veranstalter zurückverlangen? Oder verfallen die Karten für Theatervorstellungen oder Fußballspiele, wenn man nicht teilnehmen kann? Und was ist mit der Weitergabe oder dem Verkauf? Das erläutern die ARAG Experten im Folgenden.



Tickets auf den letzten Drücker

Ob Fußballspiel, Konzert oder Theater, für Kurzentschlossene gibt es oft einige Rest-Tickets im Internet - neben offiziellen Portalen oft auch bei anderen Anbietern. Die ARAG Experten raten allerdings davon ab, Tickets über unbekannte Plattformen zu ersteigern. Oft sind die Preise überteuert oder die Eintrittskarten gefälscht. Wer auf Betrüger reinfällt, hat theoretisch zwar ein Recht auf Schadensersatz. Die Chance, die Betrüger zu fassen, ist jedoch gering.



Muss man zahlen, obwohl man das Ticket nicht nutzt?

Entscheidend für die Verpflichtung zur Zahlung ist in erster Linie der Kaufvertrag. Ein solcher Kaufvertrag ist verbindlich. Und zwar unabhängig davon, ob die Leistung in Anspruch genommen wird. In der Regel hat man deshalb kein Recht, die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern. Ausnahmen können sich aus vertraglichen Regelungen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergeben. So wird manchmal ein Rücktrittsrecht vorgesehen, dass es einem ermöglicht, bis kurz vor der Veranstaltung die Karte zurückzugeben und den Kaufpreis zurückzuerhalten. Es ist ebenso möglich, dass Veranstalter aus Kulanz den Kaufpreis erstatten, wenn man zum Beispiel aufgrund einer Krankheit die Veranstaltung nicht wahrnehmen kann. Hierauf besteht allerdings kein Anspruch.



Wie sieht es bei der Onlinebuchung von Konzertkarten aus?



Nichts anderes gilt im Übrigen, wenn die Karte über das Internet erworben wurde. Denn das beim Online-Kauf grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht gilt nicht für den Kauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an einem festen Termin oder in einem bestimmten Zeitraum. Auch beim Online-Kauf können sich Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zahlung deshalb nur aus Kulanz oder aus vertraglichen Regelungen wie den AGB ergeben.



Was muss man bei personalisierten Karten beachten?

Obwohl der Erwerber einer Eintrittskarte also grundsätzlich unabhängig von der Wahrnehmung des Termins zur Kaufpreiszahlung verpflichtet ist, heißt das nicht zwangsläufig, dass er die Karte verfallen lassen und dennoch zahlen muss. Denkbar wäre es nämlich auch, die eigene Karte rechtzeitig an jemand anderen weiterzugeben oder sie zu verkaufen. In diesem Fall sollten allerdings vorher die vertraglichen Regelungen des Veranstalters studiert werden, da sich hieraus Hindernisse bezüglich einer Weitergabe oder eines Verkaufs ergeben können. So werden insbesondere Fußballtickets personalisiert verkauft und dürfen nicht an andere Personen weitergegeben oder verkauft werden.



Keine gute Idee: Karten vom Schwarzmarkt

Wichtig auch: Eintrittskarten dürfen nicht von vorneherein in der Absicht, sie weiter zu veräußern, bezogen werden. Die Veranstalter können den Vertrieb ihrer Karten nämlich zu Recht auf autorisierte Händler beschränken. Insbesondere bei einer größeren Anzahl von Karten ist Vorsicht geboten, da die Gefahr besteht, dass gegen ein vertraglich vereinbartes Weiterveräußerungsverbot verstoßen wird.



Download des Textes:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit über 3.900 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,6 Milliarden EUR.



PresseKontakt / Agentur:

redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50674 Köln
thomas(at)redaktionneunundzwanzig.de
0221-92428215
http://www.ARAG.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Elyas M'Barek wegen Migrationshintergrund nicht in Disko reingekommen (FOTO) Albadalejo ist neuer Partner von Art Evolution Service in Spanien
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 05.12.2017 - 10:26 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1558905
Anzahl Zeichen: 4007

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Brigitta Mehring
Stadt:

Düsseldorf


Telefon: 0211-963 2560

Kategorie:

Vermischtes



Diese Pressemitteilung wurde bisher 607 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Tipps und Fallstricke beim Ticketkauf"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

ARAG SE (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

ARAG: Schöne Verbrauchertipps ...

Schönheit mit Spritze, aber ohne Vorher-Nachher-Fotos Eine kleine Faltenunterspritzung hier, ein bisschen Volumen da - Hyaluron-Spritzen boomen, und mit ihnen die Werbung für sanfte Schönheitsbehandlungen. Doch potenzielle Kunden mit Vorher-Nachh ...

SUP: Zwischen Wellen, Wind und Vorschriften ...

Mit knapp über einem Prozent gehört das Stand-up-Paddling - kurz SUP - sicherlich nicht zur beliebtesten Sportart in Deutschland. Dennoch liegt diese entspannte Wassersportart voll im Trend und freut sich wachsender Beliebtheit, wie man vielerorts ...

ARAG Recht schnell... ...

+++ Einsatzfahrzeug überholt im Überholverbot - keine Haftung +++ Die Fahrerin eines Kastenwagens bog nach links in die Auffahrt einer Tankstelle ein, übersah dabei aber ein Fahrzeug mit Blaulicht, das sich von hinten näherte. Es kam zu einer Ko ...

Alle Meldungen von ARAG SE


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z