ARAG Recht schnell...

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ID: 1559426

Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick




(firmenpresse) - +++ Fahrzeug durfte nicht abgeschleppt werden +++

Die Stadt Düsseldorf durfte laut ARAG ein Kraftfahrzeug, das keine Zulassung mehr hatte, aber nicht verkehrsbehindernd abgestellt war, nicht abschleppen lassen, wenn zuvor nur ein Aufkleber mit einer Beseitigungsaufforderung an ihm angebracht worden war (OVG Münster, Az.: 5 A 1467/16).



+++ Nur erforderliche Kosten werden erstattet +++

Kommt das Fluggepäck verspätet an, muss eine Fluggesellschaft laut ARAG dem Passagier keine luxuriöse Shoppingtour bezahlen, sondern nur die erforderlichen Kosten einer Ersatzbeschaffung erstatten (AG Frankfurt aM; Az: 30 C 570/17 (68)).



+++ Nachzahlung für Strom wegen irrtümlicher Rechnung +++

Eine irrtümlich zu niedrige Stromrechnung hindert den Energielieferanten laut ARAG nicht, nach gut zwei Jahren Zahlung in zutreffender Höhe zu verlangen. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Rechnung "um eine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswert" (AG München, Az.: 264 C 3597/17).



Langfassungen:



Fahrzeug durfte nicht abgeschleppt werden

Ein zwar noch angemeldetes, aber von Amts wegen stillgelegtes Kraftfahrzeug war im zugrundeliegenden Fall auf dem Seitenstreifen einer Straße in Düsseldorf abgestellt worden. Polizeibeamte hatten daraufhin die Dienstsiegel von den noch vorhandenen Nummernschildern entfernt und zugleich einen Aufkleber mit der Aufforderung angebracht, es binnen einer bestimmten Frist aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Für das nachfolgend durch die Stadt Düsseldorf veranlasste Abschleppen und die Verwahrung des Fahrzeuges verlangte diese vom Kläger die Zahlung von rund 175 Euro. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg, denn die Voraussetzungen für einen Sofortvollzug hatten nicht vorgelegen. Für die Stadt Düsseldorf wäre es möglich und zumutbar gewesen, anhand der noch vorhandenen entstempelten Kennzeichen zunächst den vorrangig verantwortlichen Halter als Adressat einer möglichen Ordnungsverfügung zu ermitteln und ihn zum Entfernen des Fahrzeugs aufzufordern. Der Behörde stünden auch rechtliche Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens offen, das hier durch die Verwaltungspraxis im Zusammenwirken von Polizei und Stadt deutlich in die Länge gezogen worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Halter des Fahrzeugs seiner Verpflichtung zur Beseitigung nicht nachkommen werde, seien nicht ersichtlich gewesen. Der Umstand, dass der Pflichtige den von der Polizei angebrachten Aufkleber nicht befolgt habe, reiche dafür nicht aus, da nicht feststehe, dass er hiervon überhaupt Kenntnis erlangt habe, so die ARAG Experten (OVG Münster, Az.: 5 A 1467/16).





Nur erforderliche Kosten werden erstattet

Kommt das Fluggepäck verspätet an, muss eine Fluggesellschaft dem Passagier keine luxuriöse Shoppingtour bezahlen. Das Gepäck des Klägers, eines Geschäftsreisenden, traf im konkreten Fall mit einem Tag Verspätung am Zielort in Malta ein. Er kaufte deshalb Kleidung und Kosmetika im Gesamtwert von 1286 Euro und stellte dies der Fluggesellschaft in Rechnung. Die Airline zahlte ihm allerdings nur Schadenersatz in Höhe von 300 Euro. Daher verklagte der Mann die Fluggesellschaft. Er rechtfertigte die hohen Ausgaben für Kleidung und Kosmetika mit einem wichtigen Geschäftstermin. Er trage ausschließlich luxuriöse Garderobe und könne zudem wegen einer Allergie Hotel-Kosmetika nicht benutzen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der von der Airline gezahlte Schadenersatz von 300 Euro sei ausreichend. Erforderlich seien nur die notwendigen Dinge für eine Übernachtung gewesen. Der Kläger sei von der Airline informiert worden, dass sein Gepäck am nächsten Tag eintreffen werde. Wenn der Kläger ausschließlich Luxusprodukte bevorzuge, so sei dies sein persönliches Vergnügen. Mit der Zahlung von 300 Euro habe die Fluggesellschaft die erforderlichen Kosten einer Ersatzbeschaffung komplett getragen, erklären ARAG Experten(AG Frankfurt aM; Az: 30 C 570/17 (68)).



Nachzahlung für Strom wegen irrtümlicher Rechnung

Eine irrtümlich zu niedrige Stromrechnung hindert den Energielieferanten nicht, nach gut zwei Jahren Zahlung in zutreffender Höhe zu verlangen. In dem zugrundeliegenden Fall lieferte das klagende Energielieferungsunternehmen an den Beklagten seit dem 27.10.2008 Strom. Der Beklagte leistete eine monatliche Abschlagszahlung. Schließlich kündigte er das Vertragsverhältnis zum 30.11.2013. Mit Schreiben vom 07.01.2014 erhielt er von der Klägerin eine Schlussrechnung ohne Vorbehalt, die eine nach Abzug geleisteter Abschlagszahlungen fällige Schlusszahlung in Höhe von 12,85 Euro auswies. Den Saldo in Höhe von 12,85 Euro bezahlte der Beklagte.Mit Schreiben vom 08.03.2016 forderte die Klägerin weitere 868,50 Euro von dem Beklagten. In diesem als Rechnungskorrektur bezeichneten Schreiben wurde ein korrigierter Endzählerstand von 29.824 kwh für den 30.11.2013 sowie ein Stromverbrauch von 3.695 kWh für den Zeitraum von 28.10.2012 bis 30.06.2013 zum Preis von netto 947,55 Euro ausgewiesen. Dieser Zählerstand war von dem Beklagten selbst am 17.10.2013 ermittelt und der Klägerin mitgeteilt worden. Die Klägerin forderte in der Rechnung vom 08.03.2016 den Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrages der beiden Rechnungen auf, mithin brutto 868,50 Euro. Der Beklagte ist der Auffassung, für eine Änderung der Schlussrechnung sei eine Anfechtung der ursprünglichen Rechnung vom 07.01.2014 erforderlich gewesen. Zudem stehe der Vertrauensschutz beziehungsweise Verwirkung der Geltendmachung des Anspruchs entgegen. Das aufgerufene Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung, denn bei der irrtümlich zu niedrigen Rechnung handele es sich "um eine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswert". Die Rechnung könne somit nicht dahingehend ausgelegt werden, dass für den betreffenden Abrechnungszeitraum eine endgültige Abrechnung erstellt werden sollte, die auch dann gelten soll, wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese fehlerhaft war. Die Zeitspanne zwischen den Rechnungen lag unterhalb der dreijährigen Verjährungsfrist - innerhalb dieser muss jeder Schuldner damit rechnen, noch in Anspruch genommen zu werden, erklären die ARAG Experten (AG München, Az.: 264 C 3597/17).



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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit über 3.900 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,6 Milliarden EUR.



PresseKontakt / Agentur:

redaktion neunundzwanzig
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Datum: 06.12.2017 - 10:40 Uhr
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