EuGH schafft Rechtssicherheit mit Augenmaß - Marktplatz- und Plattformverbote nur in engen Grenzen zulässig
ID: 1559437
Grundsatzentscheidung zur Zulässigkeit sogenannter selektiver
Vertriebsmodelle gefällt. Das höchste Europäische Gericht hat
klargestellt, dass pauschale Beschränkungen, Waren auch über
Marktplätze und Plattformen vertreiben zu dürfen, gegen geltendes
Recht verstoßen. Zugleich hat der EuGH aufgezeigt, in welchen Fällen
ein berechtigtes Interesse von Herstellern und Händlern an einem
qualitativ hochwertigen Vertrieb und damit an
vertriebswegspezifischen Beschränkungen weiterhin ihre Berechtigung
behalten.
Pauschale Plattformverbote sind unzulässig - Ausnahmen bedürfen
einer nachprüfbaren Rechtfertigung. In seinem heutigen Urteil macht
der Europäische Gerichtshof in erfreulicher Deutlichkeit Schluss mit
ungerechtfertigten Verboten, Waren auch auf Marktplätzen und
Plattformen vertreiben zu können. Der EuGH räumt ein für alle Mal auf
mit dem Generalverdacht, Marktplätze und Plattformen seien
Vertriebswege zweiter Klasse. Zugleich erkennt das höchste
Europäische Gericht die Möglichkeit von Selektivvertriebsmodellen in
bestimmten Fällen an und stärkt mit dieser ausgewogenen Haltung den
Markt insgesamt. Soweit objektive Kriterien auf der Hand liegen,
behalten hierauf gerichtete Vertriebsbedingungen weiter ihre
Berechtigung. "Wenn nach objektiven Maßstäben erstellte echte
Qualitätsanforderungen durch einzelne Vertriebskanäle - stationär wie
online - nicht erfüllt werden, kann der Selektivvertrieb auch in
Zukunft zum Schutz von Hersteller, Fachhandel und Verbraucher
eingeschränkt werden. Und das ist gut so" stellt Gero Furchheim,
Präsident des Bundesverband E-Commerce und Versandhandel e.V. (bevh)
fest. "Nach dem heutigen Urteil haben es die unterschiedlichen
Vertriebsstufen nun mehr denn je selbst in der Hand, über eine
qualitativ hochwertige, den Produkten angemessene Präsentation,
Vertriebsbeschränkungen überflüssig zu machen".
Marktplätze und Plattformen gehören heute, sowohl im Onlinehandel
zwischen Händlern und Verbrauchern, als auch zwischen Händlern und
Firmenkunden, zum Alltag. "Als Infrastruktur sind sie
Digitalisierungsbegleiter und ermöglichen gerade auch dem kleinen und
mittelständischen Handel den schnellen Einstieg und hohe
Skalierungseffekte" erläutert Christoph Wenk-Fischer,
Hauptgeschäftsführer des bevh. "Mit seinem heutigen Urteil
unterstreicht der EuGH einmal mehr diese Bedeutung, ohne dabei
berechtigte Belange von Marken und Fachhandel aus den Augen zu
verlieren."
Mit den Einzelheiten wird sich nun das Oberlandesgericht zu
befassen haben.
Die Branche setzte im Jahr 2016 im Privatkundengeschäft allein mit
Waren rund 57,1 Milliarden Euro um. Der Online-Handel mit Waren hatte
daran einen Anteil von über 90 Prozent. Mit den guten
Geschäftsergebnissen des Jahres 2016 und der ersten 3 Quartale in
2017 erwartet der bevh in diesem Jahr für den Interaktiven Handel
insgesamt ein Wachstum von 8 Prozent auf ca. 61,7 Mrd. Euro. Für den
E-Commerce-Bereich rechnet der bevh erneut mit einem klar
zweistelligen Zuwachs um 11 Prozent auf rund 58,5 Mrd. Euro.
Über den bevh
Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V.
(bevh) ist die Branchenvereinigung der Interaktiven Händler (d.h. der
Online- und Versandhändler). Neben den Versendern sind dem bevh auch
namhafte Dienstleister angeschlossen. Nach Fusionen mit dem
Bundesverband Lebensmittel-Onlinehandel und dem Bundesverband der
Deutschen Versandbuchhändler, repräsentiert der bevh die kleinen und
großen Player der Branche. Der bevh vertritt die Brancheninteressen
aller Mitglieder gegenüber dem Gesetzgeber sowie Institutionen aus
Politik und Wirtschaft. Darüber hinaus gehören die Information der
Mitglieder über aktuelle Entwicklungen und Trends, die Organisation
des gegenseitigen Erfahrungsaustausches sowie eine fachliche Beratung
zu den Aufgaben des Verbands.
Pressekontakt:
Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh)
Friedrichstraße 60 (Atrium)
10117 Berlin
Susan Saß
Tel.: 030 20 61 385 16
Mobil: 0162 252 52 68
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Datum: 06.12.2017 - 10:21 Uhr
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