Kündigung zwischen den Feiertagen - worauf müssen Arbeitnehmer achten?
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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Fachanwalt Bredereck(firmenpresse) - Zahlreiche Arbeitgeber kündigen Mitarbeitern, die sie loswerden wollen, zum Jahresende. Viele ziehen dann Bilanz und wollen die Kündigungen noch im laufenden Jahr auf den Weg bringen. So mancher Arbeitgeber scheut sich dann zwar doch, genau zu Weihnachten die Kündigung zu verschicken und tut dies zwischen den Feiertagen. Teilweise steckt aber auch eine kalkulierte Taktik dahinter.
Kündigung zu Weihnachten zulässig: Auch wenn viele Arbeitnehmer das als Zumutung empfinden, sind Kündigungen auch zu Weihnachten zulässig. Allein aus dem Zeitpunkt des Zugangs kann sich keine Unwirksamkeit der Kündigung ergeben. Es gelten somit für beide Seiten die allgemeinen Grundsätze. Arbeitgeber versuchen immer wieder, sich das zu Nutze zu machen.
Kündigung zwischen Feiertagen als Taktik: Naturgemäß hat man zur Weihnachtszeit und in den Tagen danach bis zum Neujahr anderes im Sinn, als sich um rechtliche Angelegenheiten zu kümmern. So mancher Arbeitgeber spekuliert deshalb in der Praxis darauf, dass Arbeitnehmer in dieser Zeit weniger geneigt sind, gegen eine Kündigung vorzugehen. Hinzu kommt, dass auch bei den Anwälten die Kanzleibüros zu dieser Zeit mitunter etwas unterbesetzt sind. Arbeitnehmer können es deshalb etwas schwieriger haben, an schnelle rechtliche Beratung zu kommen.
Entscheidende Frist von drei Wochen: Das alles muss man vor dem Hintergrund der Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage sehen. Ab Zugang der Kündigung hat der Arbeitnehmer nur diese drei Wochen Zeit, um seine Klage einzureichen. Tut er das nicht, kann er in der Regel gegen die Kündigung wirksam nichts mehr unternehmen. Darauf dürften auch so manche Arbeitgeber spekulieren, wenn sie ihre Kündigungen zwischen den Feiertagen versenden.
Schwierigkeiten bei der Kündigungsschutzklage: Das gilt besonders vor dem Hintergrund, dass eine Kündigungsschutzlage für den Laien nicht unproblematisch ist. Grundsätzlich kann natürlich auch der Arbeitnehmer selbst die Klage einreichen. Er kann dabei aber eine Reihe von Fehlern machen. Das fängt schon bei der richtigen Bezeichnung des Arbeitgebers an. Er sollte sich deshalb an einen professionellen Arbeitsrechtler wenden, der die Kündigungsschutzklage für ihn übernimmt. Ist im alten Jahr kein Termin mehr verfügbar, besteht noch kein Grund zur Panik. Man kann die Zeit nutzen, die erforderlichen Unterlagen zusammenzutragen (jedenfalls Arbeitsvertrag, Kündigung, letzten Gehaltsabrechnungen) und sich auf einen Termin zu Beginn des neuen Jahres vorzubereiten.
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21.12.2017
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