"Vorsorge für den Ernstfall" - Verbraucherinformation der DKV
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Patientenverfügung verfassen und sicher aufbewahren
Nur mit Unterschrift ist die Patientenverfügung gültig.Quelle: ERGO Group(firmenpresse) - Ein schlimmer Unfall oder eine schwere Krankheit kann Menschen in eine Situation bringen, in der sie sich nicht mehr mit dem Arzt verständigen können. Dann hilft eine Patientenverfügung: Hier kann jeder festlegen, welche medizinische Versorgung er im Notfall wünscht - und welche nicht. Das Dokument entlastet auch die Angehörigen, die als Betreuer sonst Entscheidungen über lebenserhaltende Maßnahmen treffen müssten. Wie eine Patientenverfügung aussehen muss, damit sie gültig ist, weiß Dr. Wolfgang Reuter, Gesundheitsexperte der DKV Deutsche Krankenversicherung. Er erklärt außerdem, wie die Verfasser sicherstellen können, dass Ärzte im Notfall von ihrer Patientenverfügung erfahren und wie sie das Dokument ändern können.
Was steht in einer Patientenverfügung?
In einer Patientenverfügung können Personen festlegen, in welche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe sie einwilligen würden, falls sie in lebensbedrohlichen Situationen selbst nicht mehr kommunizieren können. Es geht dabei um medizinische Maßnahmen, die noch nicht unmittelbar bevorstehen. "Die Ärzte sind an diese Verfügung gebunden und müssen sich an die darin stehenden Wünsche halten", erklärt Dr. Wolfgang Reuter, Gesundheitsexperte der DKV Deutsche Krankenversicherung. Hat jemand bereits eine chronische Erkrankung, empfiehlt es sich, diese in der Patientenverfügung anzugeben. "Eine wichtige Ergänzung kann auch sein, die persönliche Einstellung zum Leben und Sterben hinzuzufügen", so Reuter. Dies kann Ärzten und Pflegepersonal helfen, die Wünsche in der Patientenverfügung besser nachzuvollziehen: "Hat der Verfasser etwa festgelegt, dass er im Endstadium einer schweren Krankheit auf künstliche Ernährung verzichten möchte, heißt das nicht, dass er das auch dann möchte, wenn er nach einem Unfall im Koma liegt", verdeutlicht der Gesundheitsexperte.
Anforderungen an ein gültiges Dokument
Damit die Verfügung im Notfall wirksam ist, muss sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Nur ein schriftlich verfasstes Dokument mit Erstellungsdatum und Unterschrift ist gültig. Der Verfasser muss volljährig sein und ohne Zwang handeln. Eine weitere Voraussetzung ist, dass er einwilligungsfähig ist. Einwilligungsfähig ist derjenige, der die Art, Bedeutung und Risiken einer ärztlichen Maßnahme erfassen kann. Entscheidend ist es, den eigenen Willen möglichst konkret zu formulieren. Vage Aussagen wie "Ich möchte kein menschenunwürdiges Leben" helfen Ärzten und Angehörigen im Zweifel nicht weiter. Denn nicht jeder hat die gleiche Vorstellung von einem menschenunwürdigen Leben. Die Verfasser sollten möglichst genau beschreiben, in welchen Situationen welche Behandlungswünsche gelten: Möchte jemand zum Beispiel nur im Fall eines Wachkomas auf künstliche Ernährung verzichten oder auch im Endstadium einer schweren Demenzerkrankung? Besteht eine chronische Erkrankung, für die besondere Regelungen getroffen werden sollen? Unter welchen Voraussetzungen sollen die Ärzte lebenserhaltende Maßnahmen beenden? In einer Patientenverfügung muss es aber nicht immer nur um die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen gehen. Der Patient kann auch für den Fall einer konkreten Erkrankung nach Rücksprache mit dem Arzt bestimmte Therapien festlegen. Einen umfassenden Leitfaden bietet beispielsweise die Broschüre "Patientenverfügung" des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Darin finden Interessenten auch Textbausteine und Musterbeispiele. Weitere Anlaufstellen sind Krankenkassen, Verbraucherzentralen oder Juristen. Außerdem veranstalten Volkshochschulen in regelmäßigen Abständen Workshops zu dem Thema. Zu empfehlen ist auch eine Beratung beim Hausarzt. Zum einen kennt er den Patienten und dessen Krankengeschichte oft schon länger und kann ihn individuell beraten. Zum anderen kann er die verschiedenen medizinischen Behandlungsmethoden und deren Folgen erklären. Darüber hinaus kann der Arzt oder ein anderer Zeuge in der Verfügung schriftlich bestätigen, dass sein Patient bei der Erstellung der Patientenverfügung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte und damit einwilligungsfähig war. Eine solche Bestätigung ist zwar keine zwingende Voraussetzung für die Gültigkeit, unterstreicht jedoch die Glaubwürdigkeit. Die Bestätigung eines Notars ist nicht vorgeschrieben. Ist der Verfasser allerdings nicht mehr in der Lage, zu schreiben, kann der Notar ein geleistetes Handzeichen anstelle einer Unterschrift beglaubigen.
Sicherstellen, dass der Arzt informiert ist
Einmal erstellt, liegt die Patientenverfügung meist zunächst in der Schublade. Doch dabei sollte es nicht bleiben: Das Original ist bei einem Familienangehörigen oder beim Hausarzt gut aufgehoben. Denn im Notfall benötigen die behandelnden Ärzte das Originaldokument. Eine Kopie sollte der Verfasser behalten. "Damit die Ärzte in einem Notfall möglichst schnell von der Existenz einer Patientenverfügung erfahren, hilft eine Karte im Portemonnaie, die über das Dokument und seinen Aufbewahrungsort informiert", rät Reuter.
Einmal geschrieben, für immer gültig?
Im Laufe des Lebens können sich die Einstellungen zu medizinischen Behandlungen verändern. Daher kann der Verfasser einer Patientenverfügung diese jederzeit formlos ändern oder sogar widerrufen. Das geht schriftlich, aber auch mündlich. Mündlich kann der Widerruf oder die Änderung gegenüber dem Arzt oder dem Pflegepersonal erfolgen, wenn sich der Verfasser bereits in Behandlung befindet. Ein Widerruf ist sogar beispielsweise durch Kopfschütteln noch möglich. Wer seine Verfügung widerruft, sollte das Originaldokument und sämtliche Kopien vernichten oder vernichten lassen. Es ist sinnvoll, etwa alle ein bis drei Jahre kritisch zu überprüfen, ob die Patientenverfügung noch den aktuellen persönlichen Vorstellungen entspricht. Soll der Inhalt unverändert bleiben, können die Verfasser das Originaldokument mit einem aktuellen Datum und Unterschrift bestätigen. Im Fall der Fälle bleiben dann weniger Zweifel, ob die jetzigen Vorstellungen noch mit dem Inhalt der Patientenverfügung übereinstimmen.
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Datum: 15.01.2018 - 13:05 Uhr
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