Eltern können die private Schulbildung ihrer Kinder von der Steuer absetzen
Über eine Millionen Kinder hierzulande besuchen eine private Schule. Das kann verschiedene Gründe haben: Einige Eltern bevorzugen pädagogische Lernkonzepte abseits der „klassischen“ staatlichen Angebote, wie zum Beispiel Waldorf oder Montessori, wieder andere legen für sich und ihre Kinder besonders viel Wert auf Internationalität (oder auch Exklusivität), so wie sie einige Internate bieten. Was bei allen gleich ist: Die Kosten für solche privaten Schulformen können steuerlich geltend gemacht werden.

(firmenpresse) - Über eine Millionen Kinder hierzulande besuchen eine private Schule. Das kann verschiedene Gründe haben: Einige Eltern bevorzugen pädagogische Lernkonzepte abseits der „klassischen“ staatlichen Angebote, wie zum Beispiel Waldorf oder Montessori, wieder andere legen für sich und ihre Kinder besonders viel Wert auf Internationalität (oder auch Exklusivität), so wie sie einige Internate bieten. Was bei allen gleich ist: Die Kosten für solche privaten Schulformen können steuerlich geltend gemacht werden.
„Schulgeldzahlungen und Anmeldegebühren für Privatschulen können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Dafür gelten bestimmte Grenzen: So können die genannten Kosten zu 30%, maximal aber 5.000 Euro pro Jahr, von der Steuer abgesetzt werden. „Dieser Steuerabzug ist übrigens auch möglich, wenn das Kind eine deutsche Schule im Ausland besucht – sofern die Eltern in Deutschland besteuert werden“, weiß der Steuerexperte.
Weitere Voraussetzungen:
/>>> Die Eltern müssen für das Kind noch einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge haben.
/>>> Die besuchte Schule muss zu einem allgemeinen bzw. berufsbildenden Abschluss hinführen, der in Deutschland anerkannt ist.
Gebühren für Fachhochschulen können nicht geltend gemacht werden
Auch wenn in Fachhochschulen das Wort „Schule“ steckt: „Die Studiengebühren für FHs können nicht geltend gemacht werden“, so der Limburger Steuerberater. Denn das Finanzamt sieht eine solche Bildungseinrichtung begrifflich nicht als Schule, sondern als Hochschule an.
Übrigens: Wer sein Kind auf ein Internat innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (Ausnahme: Schweiz) schickt, kann zusätzlich zu den Schulgebühren auch die Unterkunftskosten geltend machen. Hierfür gelten nämlich laut eines Urteils des Finanzgerichts Thüringen (s.u.) die ganz normalen Regeln für Kinderbetreuungskosten. Das heißt: Eltern dürfen Unterkunftskosten für den Internatsaufenthalt zusätzlich mit zwei Dritteln absetzen. Das gilt bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr.
Was können Sie tun?
Beachten Sie Ihre weiteren Möglichkeiten rund um das Thema Privatschule!
Nicht immer erfolgt der Aufenthalt an einer Privatschule (ausschließlich) auf freiwilligen Wunsch der Eltern oder des Kindes. Manchmal empfiehlt der Sozialdienst einer Schule oder ein Arzt den Schulwechsel aus therapeutischen Gründen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn beim Kind eine Hochbegabung oder eine Verhaltensauffälligkeit festgestellt wurde. In solchen Fällen kann das Schulgeld, statt wie oben beschrieben, als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. Zu beachten ist dann aber, dass dabei die zumutbare Eigenbelastung der Eltern überschritten sein muss. Sonst wirken sich die Kosten nicht steuermindernd aus. Lassen Sie sich hierzu von uns beraten: kontakt/at/steuerberater-dill.deWeitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 26.01.2018 - 12:51 Uhr
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