BGH bestätigt Bundeskartellamt: ASICS darf Händlern nicht die Nutzung von Preisvergleichsmaschinen

BGH bestätigt Bundeskartellamt: ASICS darf Händlern nicht die Nutzung von Preisvergleichsmaschinen verbieten

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ASICS darf Händlern der eigenen Produkte die Nutzung von Preisvergleichsmaschinen nicht generell untersagen



(PresseBox) - ASICS darf Händlern der eigenen Produkte die Nutzung von Preisvergleichsmaschinen nicht generell untersagen, so der BGH in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung aus dem Dezember 2017. Preissuchmaschinen sind wegen des großen Produktangebotes im Internet und der Vielzahl der Anbieter für Verbraucher ein wichtiges Mittel, um gezielt danach zu suchen, welcher Händler bestimmte Produkte zu welchen Konditionen anbietet.

Bei pauschalen Verboten, Preisvergleichsmaschinen zu nutzen, handele es sich um Per-Se-Verbote, die unabhängig von der Gestaltung der konkreten Preisvergleichsmaschine greifen und die damit unabhängig von Qualitätsanforderungen bestehen. Ein solches Verbot ist als Kernbeschränkung des Internetvertriebs nach europäischem Recht unzulässig.

Keine Vorlage zum EuGH

Ob ein pauschales Verbot der Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen die Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher durch den Einzelhändler bezweckt, ist nach Auffassung des BGH nicht zweifelhaft. Deswegen sei auch eine Vorlage zum EuGH nicht notwendig, auch wenn diese Frage durch den EuGH noch nicht eindeutig beantwortet wurde.

Maßgeblich hatte sich der EuGH bereits in Sachen Pierre Fabre (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011, C-439/09) und Coty (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2017, C-230/16) mit der Einschränkung des Onlinevertriebs von Einzelhändlern durch ein selektives Vertriebssystem beschäftigt. Demnach können Hersteller von Markenprodukten ihren Händlern zwar nicht den Onlinevertrieb verbieten (Pierre Fabre), wohl aber, jedenfalls soweit Luxusartikel betroffen sind, den Vertrieb über Online-Marktplätze (Coty).

Entscheidung des Bundeskartellamtes bestätigt

Mit der nun veröffentlichten Entscheidung bestätigte der BGH letztinstanzlich die Entscheidung des Bundeskartellamtes aus dem Jahr 2015. Bereits das Bundeskartellamt hatte sich 2015 deutlich zugunsten der wettbewerbsfördernden Wirkung des Internetvertriebs und seiner Vorteile für Verbraucher geäußert. Im September 2011 hatte das Bundeskartellamt ein Verfahren gegen ASICS, Marktführer in Deutschland bei Laufschuhen, eingeleitet. Bereits vor Abschluss des Verfahrens verzichtete ASICS jedoch auf eine weitere Verwendung der selektiven Vertriebsverträge.



Fieldfisher ist eine internationale Wirtschaftskanzlei mit rund 700 Anwälten, deren Erfolgsgeschichte mit der Gründung der Kanzlei Field & Co. im Jahr 1835 in London begann. Heute berät die Kanzlei in den zentralen Märkten in Europa und den USA. Ein Fokus liegt außerdem auf der Beratung von Unternehmen im geschäftlichen Verkehr mit Japan und China.

Seit dem Jahr 2007 bietet Fieldfisher auch Unternehmen im deutschen Markt Rechtsberatung an. Das juristische Know-how erstreckt sich vor allem auf die Bereiche Corporate, IT und IP, Kartellrecht, Immobilienrecht, Arbeitsrecht und Konfliktlösung. Besondere Branchenexpertise können Mandanten aus dem Life Sciences-, Technologie- und Energiemarkt abrufen. Ein spezielles Augenmerk hat die Kanzlei auf zukunftsorientierte Themen. Besondere Expertise besteht bei digitalen Geschäftsmodellen ? etwa in datenschutzrechtlichen Fragen, E-Commerce-Modellen, Haftungsrisiken von Plattformen, Transaktionen und internationaler Expansion. Fieldfisher berät bundesweit von den Standorten Hamburg, Düsseldorf und München aus und international in Zusammenarbeit mit den weltweit vertretenen Büros.

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Datum: 31.01.2018 - 17:29 Uhr
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