Hanseatisches Oberlandesgericht verurteilt Hamburger Sparkasse zur Rückabwicklung von zwei Darlehen

Hanseatisches Oberlandesgericht verurteilt Hamburger Sparkasse zur Rückabwicklung von zwei Darlehensverträgen

ID: 1576080
(ots) - 01.02.2018: Das Hanseatische Oberlandesgericht hat
mit Urteil vom 18. Januar 2018 - 13 U 1846/16 - die Hamburger
Sparkasse AG zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrages vom 21.
April 2008 über 90.000,00 Euro und eines KfW-Darlehensvertrages vom
06. Mai 2008 über 47.000,00 Euro verurteilt. Die Kläger wurden von
HAHN Rechtsanwälte vertreten. Das OLG Hamburg entschied, dass beide
Widerrufsbelehrungen zum Anlaufen der Frist die unbestimmte und damit
unzulässige Formulierung "...frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"
enthielten. Auch auf die Schutzwirkung des Musters könne sich die
Haspa nicht berufen, da sie zum einen die Fußnote "Frist im
Einzelfall prüfen", zum anderen eine vom seinerzeit abweichende
Formulierung zu "Finanzierte(n) Geschäfte(n)" verwandt hat (BGH XI ZR
564/15). Damit hat das Gericht dem Rechtsmittel der Berufung der
Kläger überwiegend stattgegeben.

Die Kläger können laut Gericht eine Nutzungsentschädigung in Höhe
von 2,5 Prozentpunkten über Basiszins auf ihre Zins- und
Tilgungsleistungen verlangen. Dies gelte auch für das KfW-Darlehen,
weil ein nicht unerheblicher Anteil von 15,46 % der Zinsleistungen
bei ihr verblieben sei. Damit stelle sich die Abwicklung hier
wertungsmäßig nicht anders dar als bei jeder anderen Art der
Refinanzierung eines Darlehens. Das Landgericht Hamburg hatte noch
entschieden, dass die erteilten Widerrufsbelehrungen nicht fehlerhaft
seien, weil sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des Musters
berufen könne.

"Das aktuelle Urteil des OLG Hamburg ist nach unserer Kenntnis die
erste zugunsten eines Verbrauchers ergangene streitige Entscheidung
eines Berufungsgerichts gegen die Hamburger Sparkasse AG zum Thema
Widerruf von Immobiliendarlehen. HAHN Rechtsanwälte hat gegen die
Haspa beim Darlehenswiderruf bereits sechs obsiegende Urteile


erstritten", sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. "Weitere
werden in den nächsten Tagen hinzukommen. Im Normalfall dürfte aber
auch eine außergerichtliche Vergleichslösung mit der Haspa möglich
sein. Das gilt insbesondere für die neueren mit der Haspa in 2010/11
geschlossenen Darlehensverträge. Diese weisen den nach
Bundesgerichtshof als problematisch angesehenen Klammerzusatz ohne
Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf", sagt Hahn. HAHN
Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die ihre auf den
Abschluss eines nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen
Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung noch widerrufen
wollen, einen kostenfreien Erstcheck an. "Betroffene Verbraucher
sollten ihre Chance wegen der noch niedrigen Bauzinsen zeitnah
nutzen. Auch bei bereits abgelösten Darlehen, auf die eine
Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde, können Erfolgsaussichten
bestehen", sagt Hahn abschließend.

Zum Kanzleiprofil:

Bei HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) handelt es sich um eine der
führenden bundesweit im Bank- und Kapitalmarktrecht, Versicherungs-
und Verbraucherrecht tätige Kanzlei, die die Anleger- und
Verbraucherseite vertritt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
fünfzehn Anwälte, davon sind sechs Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht, tätig. Hrp verfügt über Standorte in Bremen,
Hamburg und Stuttgart.



Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail:
peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de

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Datum: 01.02.2018 - 10:00 Uhr
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