Zuschlag für Schönheitsreparaturen ist zulässig
(LifePR) - Ein im Mietvertrag gesondert ausgewiesener Zuschlag dafür, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen übernimmt, ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) rechtens. Der Zuschlag ist Bestandteil der Miete und kann auch im Formularmietvertrag wirksam vereinbart werden. Im entschiedenen Fall verlangten die Mieter einer Wohnung vom Vermieter die Rückzahlung des "Zuschlags Schönheitsreparaturen". Im Mietvertrag über die 91 Quadratmeter große Wohnung war vereinbart, dass der Vermieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen übernimmt und sich der hierfür in der Miete enthaltene Kostenansatz auf 0,87 Euro monatlich je Quadratmeter beläuft. Die monatliche Miete ist aufgeteilt in eine "Grundmiete" von 421 Euro, eine Betriebskostenvorauszahlung von 148 Euro und einen "Zuschlag Schönheitsreparaturen" von 79 Euro. Die Mieter meinen, der "Zuschlag Schönheitsreparaturen" sei nicht wirksam vereinbart. Es handle sich um eine vorformulierte Preisnebenabrede, die einer AGB-Kontrolle nicht standhalte. Sie fordern den von November 2015 bis März 2016 gezahlten Zuschlag zurück und verlangen die Feststellung, dass die ab April 2016 nicht zur Zahlung des Zuschlags verpflichtet seien. Die Klage blieb ohne Erfolg. Bei dem neben der Grundmiete ausgewiesenen Zuschlag Schönheitsreparaturen handelt es sich laut ARAG Experten um eine Preis(haupt)abrede, die nicht der AGB-Kontrolle über ihre inhaltliche Angemessenheit unterliegt. Dieser Zuschlag stellt neben der Grundmiete ein Entgelt für die Hauptleistungspflicht (Gebrauchsgewährungs- und Gebrauchserhaltungspflicht) des Vermieters dar. Letztlich handelt es sich um einen bloßen Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation (BGH, Az.: VIII ZR 31/17).
Download des Textes:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/
Unternehmensinformation / Kurzprofil:Bereitgestellt von Benutzer: LifePR
Datum: 02.02.2018 - 10:11 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1576660
Anzahl Zeichen: 1914
Kontakt-Informationen:
Stadt:
Kategorie:
Diese Pressemitteilung wurde bisher
607 mal aufgerufen.
Ob in der Disco oder bei einem privaten Fest: Wo getanzt wird, kann es schnell wild zugehen. Verschüttete Getränke, strenge Einlasskontrollen oder ein missglückter Paartanz können rechtliche Folgen haben, die vielen gar nicht bewusst sind. Die AR ...
Viele Beschäftigte ziehen im Arbeitsalltag klare Grenzen: Sie erfüllen ihre Aufgaben zuverlässig, möchten aber nicht mehr dauerhaft über das vereinbarte Pensum hinausgehen. Dieses Phänomen wird "Quiet Quitting" genannt. Die ARAG Exper ...
Was bedeutet „Quiet Quitting“ und warum wird so viel darüber gesprochen?
In Deutschland wurde das sogenannte „Quiet Quitting“ lange als „innere Kündigung“ oder „Dienst nach Vorschrift“ bezeichnet. Dahinter können unterschiedliche ...