OLG Hamburg-Urteil: Haspa Darlehenswiderruf erfolgreich

OLG Hamburg-Urteil: Haspa Darlehenswiderruf erfolgreich

ID: 1580024
(ots) - 13.02.2018: Darlehenswiderruf für Verbraucher
lohnt sich. Das OLG Hamburg verurteilt die Hamburger Sparkasse AG
(Haspa) erneut zur Rückabwicklung zweier Immobiliendarlehen. Das OLG
Hamburg kommt in dem Urteil vom 24. Januar 2018 - 13 U 242/16 - zu
dem Ergebnis, dass die von der Haspa verwandten Widerrufsbelehrungen
im Hinblick auf die Formulierung zum Fristbeginn "...frühestens mit
Erhalt dieser Belehrung" nach gefestigter Rechtsprechung des BGH
fehlerhaft seien (BGH XI ZR 564/15). Wegen inhaltlicher Bearbeitung
könne sich die Haspa auch nicht auf die Schutzwirkung des Musters
berufen. Die Sparkasse habe den zweiten Satz entgegen der Vorgabe der
Musterbelehrung (Gestaltungshinweis 10) nicht ersetzt, sondern den
vorrangigen Hinweis zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks
zusätzlich verwandt, worin eine inhaltliche Bearbeitung liegt. Damit
hat das OLG Hamburg der Berufung der Kläger überwiegend stattgegeben.

Die Hamburger Kläger wurden von HAHN Rechtsanwälte vertreten. Das
Ehepaar hatte mit der Haspa am 25. Juli 2008 einen Darlehensvertrag
über 212.000,00 Euro und am 05. August 2008 einen
KfW-Darlehensvertrag über 100.000,00 Euro geschlossen. Die Kläger
können nach dem Urteil Zinserstattungen von 4.205,11 Euro und
Nutzungsentschädigungen von weiteren 8.705,22 Euro auf erbrachte
Zins- und Tilgungsleistungen verlangen. Das Vorstehende gelte auch
für das KfW-Darlehen, weil ein Anteil der Zinsleistungen bei der
Beklagten verblieben sei. Damit stelle sich die Abwicklung hier
funktionell nicht anders dar, weil die Bank in beiden Sachverhalten
aus "eigenwirtschaftlichen Zwecken" handele. Das Landgericht Hamburg
hatte noch entschieden, dass der erklärte Widerruf
rechtsmissbräuchlich sei.

"Das neue Urteil ist die zweite gegen die Haspa zugunsten eines
Verbrauchers ergangene streitige Entscheidung des OLG Hamburg bei der


Rückabwicklung von Immobiliendarlehen. Auch das erste Urteil wurde
von HAHN Rechtsanwälte erstritten. Unsere Kanzlei hat gegen die Haspa
beim Darlehenswiderruf mittlerweile bereits sieben positive Urteile
erstritten", sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. "In anderen
Fällen dürfte aber auch eine außergerichtliche Vergleichslösung mit
der Haspa möglich sein. Das gilt insbesondere für die neueren mit der
Haspa in 2010/11 geschlossenen Darlehensverträgen. Diese weisen den
vom Bundesgerichtshof als problematisch angesehenen Klammerzusatz
ohne Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf", sagt Hahn. HAHN
Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die ihre auf den
Abschluss eines nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen
Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung noch widerrufen
wollen, einen kostenfreien Erstcheck an. "Allein im Jahr 2017 haben
wir in vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit über 20 positive
Urteile für unsere Mandanten erstritten", teilt Hahn abschließend
mit. "So erfolgreich ist derzeit nach meiner Kenntnis keine andere
Kanzlei auf diesem Gebiet". Weitere Informationen finden Sie unter
https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen

Zum Kanzleiprofil:

Bei HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) handelt es sich um eine der
führenden bundesweit im Bank- und Kapitalmarktrecht, Versicherungs-
und Verbraucherrecht tätige Kanzlei, die die Anleger- und
Verbraucherseite vertritt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
fünfzehn Anwälte, davon sind sechs Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg und
Stuttgart.



Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail:
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Datum: 13.02.2018 - 12:00 Uhr
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