ARAG Recht schnell

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ID: 1583345

Aktuelle Grichtsurteile auf einen Blick




(firmenpresse) - +++ Vermieter hat Beweislast +++

Der Vermieter trägt bei einer Nachforderung von Betriebskosten, die der Mieter aufgrund entsprechender Vereinbarung zu tragen hat, die Darlegungs- und Beweislast für die erhobene Forderung. Dies umfasst laut ARAG die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Mieter. Vor diesem Hintergrund könne der Mieter auch die Einsichtnahme in die vom Vermieter erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts verlangen (BGH, Az.: VIII ZR 189/17).



+++ Anspruch auf Chefarztbehandlung +++

Im Fall einer Wahlleistungsvereinbarung mit einem Chefarzt muss dieser - mit Ausnahme seiner Verhinderung - den Eingriff selbst durchführen. Allein mit seiner Anwesenheit während der Operation würden diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die ärztliche Behandlung sei dann laut ARAG mangels wirksamer Einwilligung des Patienten rechtswidrig (OLG Hamm, Az.: 26 U 74/17).



Langfassungen:



Vermieter hat Beweislast

Der Vermieter trägt bei einer Nachforderung von Betriebskosten, die der Mieter aufgrund entsprechender Vereinbarung zu tragen hat, die Darlegungs- und Beweislast für die erhobene Forderung. Im verhandelten Fall waren die Beklagten Mieter einer 94 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin. Die gesamte Wohnfläche des Hauses beläuft sich, soweit sie an den für die Wohnung der Beklagten maßgeblichen Heizkreis angeschlossen ist, auf knapp 720 Quadratmeter. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag sah eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten in Höhe von 200 Euro vor. Für die Jahre 2013 und 2014 verlangt die Klägerin von den Beklagten eine Nachzahlung auf die in den Betriebskosten enthaltenen Heizkosten in Höhe von mehr als 5.000 Euro. Die betreffenden Jahresabrechnungen weisen für die Mietwohnung der Beklagten Verbrauchswerte aus, die 42 % beziehungsweise 47 % der jeweils im Heizkreis insgesamt gemessenen Verbrauchseinheiten ausmachen. Die Beklagten beanstanden diese Abrechnungswerte als nicht plausibel und bestreiten, diese in ihrer Höhe auffällig von der Wohnflächenverteilung abweichende Wärmemenge tatsächlich verbraucht zu haben. Ihrer Forderung, ihnen zur Überprüfung die Ablesebelege zu den Verbrauchseinheiten der übrigen Wohnungen vorzulegen, kam die Klägerin nicht nach. Die auf eine entsprechende Betriebskostennachzahlung gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Der BGH stellt klar, dass bei einer Nachforderung von Betriebskosten die Darlegungs- und Beweislast für die erhobene Forderung beim Vermieter liege. Im Streitfall kam nach Auffassung des BGH als Besonderheit hinzu, dass die Beklagten weiterhin den Einwand erhoben hatten, die Klägerin hätte ihnen jedenfalls die Ablesebelege zu den Verbrauchseinheiten der anderen Wohnungen vorlegen müssen. Eine vom Vermieter vorzunehmende Abrechnung muss nach Ansicht des BGH eine aus sich heraus verständliche geordnete Zusammenstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten. Dies, um dem Mieter zu ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen. Dabei gehöre auch, dem Mieter auf dessen Verlangen zusätzlich die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zu ermöglichen, soweit dies etwa zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist. In diesem Zusammenhang könne der Mieter auch die Einsichtnahme in die vom Vermieter erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts hinsichtlich der Heizkosten beanspruchen. Solange der Vermieter unberechtigt eine entsprechend begehrte Belegeinsicht verweigert, bestehe deshalb auch keine Verpflichtung des Mieters, die geforderte Nachzahlung zu leisten, erklären ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 189/17).





Anspruch auf Chefarztbehandlung

Im Fall einer Wahlleistungsvereinbarung mit einem Chefarzt muss dieser den Eingriff selbst durchführen. Im konkreten Fall nimmt die klagende Krankenversicherungsgesellschaft die erstbeklagte Krankenhausgesellschaft sowie die bei dieser tätigen Ärzte auf Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 30.000 Euro in Anspruch. Die Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer der Anfang Januar 2012 im Alter von 93 Jahren verstorbenen Patientin. Die Patientin befand sich im Dezember 2011 in stationärer Behandlung im Krankenhaus der Erstbeklagten. Neben dem Krankenhausaufnahmevertrag bestand eine Wahlleistungsvereinbarung, die die zusatzversicherte Patientin während ihres stationären Aufenthaltes im Dezember 2011 abgeschlossen hatte. Nach dieser war eine Chefarztbehandlung durch den Zweitbeklagten vereinbart, der im Verhinderungsfall unter anderem von der Drittbeklagten vertreten werden konnte. Nach Abschluss der Zusatzvereinbarung führte die Drittbeklagte eine Koloskopie durch, bei der es zu einem Einriss im Bereich der Rektumschleimhaut kam, der auf Scherkräfte im Rahmen der Koloskopie zurückzuführen war. Der Zweitbeklagte war bei dem Eingriff in der Funktion eines Anästhesisten anwesend. Postoperativ wurde eine intensivmedizinische Behandlung der Patientin mit Beatmung erforderlich. Es trat eine Sepsis auf. Wenige Tage später verstarb die Patientin. Die infolge der Koloskopie für die Patientin aufgewandten Behandlungskosten (30.000 Euro) hat die Klägerin von den Beklagten ersetzt verlangt und gemeint, der Beklagte habe den Eingriff persönlich vornehmen müssen, ein Vertretungsfall habe nicht vorgelegen. Demgegenüber haben die Beklagten die Auffassung vertreten, die ärztliche Aufgabenverteilung bei der Koloskopie habe den Anforderungen der Wahlleistung entsprochen. Zudem sei der Beklagte bei der Operation persönlich anwesend gewesen und habe diese ständig beobachtet und überwacht. Das Gericht entschied, dass die Behandlung der Patientin mangels wirksamer Einwilligung insgesamt rechtswidrig gewesen sei, denn die Voraussetzungen der Wahlleistungsvereinbarung seien nicht eingehalten worden. Sei der Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, müsse der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden und zustimmen, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten solle. Fehle diese wirksame Patienteneinwilligung in die Vornahme des Eingriffs, sei dieser rechtswidrig. Ein zulässiger Vertretungsfall habe nicht vorgelegen. Auch durch alleinige Anwesenheit beim Eingriff sei keine persönliche Leistung des Chefarztes erbracht worden. Insgesamt war der Eingriff daher als rechtswidrig anzusehen, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 26 U 74/17).



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