Vorsicht: Wenn Lkw Eisplatten verlieren

Vorsicht: Wenn Lkw Eisplatten verlieren

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ARAG Expertenüber eine unterschätzte Gefahr




(firmenpresse) - Der Frühling lässt noch etwas auf sich warten! Temperaturen wie am Polarkreis, dazu ein schneidender Nordostwind: In den kommenden Tagen wird es in Deutschland noch einmal richtig kalt. Keine gute Nachricht für Autofahrer. Das Fahren bei Eis und Schnee verlangt ihnen einiges ab. ARAG Experten machen heute auf ein oft unterschätztes Risiko aufmerksam: Eisplatten auf Lkw-Planendächern.



Die unterschätzte Gefahr

Eisplatten, die unvermittelt von einem vorausfahrenden Lkw stürzen, können nach Einschätzung der ARAG Experten für Pkw-Fahrer zur tödlichen Gefahr werden. Sie raten daher dringend zur Vorsicht in der Nähe von Transportfahrzeugen. Denn die fliegenden Eisplatten können bei entsprechenden Geschwindigkeiten auf der Autobahn - aber auch auf anderen Straßen - sogar Windschutzscheiben durchschlagen.



Lkw-Fahrer und Speditionen in der Pflicht

Die Verantwortung für solche gefährlichen Eis-Geschosse trägt immer der Fahrer des Lkw. Er hat sein Fahrzeug vor jeder Fahrt von Eisplatten zu befreien. Gerade wenn sich Frost und Tauwetter abwechseln, friert Wasser auf dem Dach oder der Plane des Lkw. Nun ist es natürlich nicht einfach, das Dach eines Lkw zu kontrollieren. Einige Raststätten und Servicestationen bieten Lkw-Fahrern aber schon hohe Gerüste an, über die ein Brummifahrer auf sein Dach gelangen und etwaige Eisplatten entfernen kann. Auch wenn der Fahrer für die Gefahr durch Eisplatten die Verantwortung trägt, müssen auch die Speditionsunternehmen aktiv werden und Rahmenbedingungen schaffen, die es dem Fahrer ermöglichen, die Plane beziehungsweise das Dach des Fahrzeugs eisfrei zu halten.



Eisplatten auf der Fahrbahn: Was tun?

Grundsätzlich stellen Eisplatten auf der Fahrbahn eine Gefahr oder Behinderung dar. Der Brummifahrer sollte also nicht einfach weiterfahren, wenn er den Abgang bemerkt. Das Liegenlassen der Eisplatten auf der Fahrbahn kann nämlich einen Verstoß nach § 32 StVO beinhalten. Dort heißt es, dass es verboten ist, die Straße zu verschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf die Fahrbahn zu bringen oder diese dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat für die unverzügliche Beseitigung zu sorgen und muss die Gefahrenstelle bis dahin ausreichend kenntlich machen, so ARAG Experten.





Wer zahlt den Schaden?

Ist ein Schaden durch herumfliegendes Eis entstanden, können sich geschädigte Verkehrsteilnehmer an die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters des Fahrzeuges wenden, das verursachend verantwortlich ist. Wichtig dabei ist der Nachweis, dass die Eisplatten vom vorausfahrenden Fahrzeug fielen. Dafür sollten Geschädigte die Namen von Zeugen notieren und Beweise sichern. Kann der Verursacher des Schadens nicht ermittelt werden, kommt nur eine Regulierung über die eigene Vollkaskoversicherung in Betracht.



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Datum: 22.02.2018 - 15:10 Uhr
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