Kündigung wegen häufiger Kurzzeiterkrankung: Tipps vom Anwalt für Arbeitsrecht
ID: 1595563
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen

(firmenpresse) - Grippesaison. Wieder fallen Mitarbeiter krankheitsbedingt aus. Bei manchen häufen sich die Ausfälle wegen Erkrankung, immer wieder sind Mitarbeiter tageweise arbeitsunfähig krankgeschrieben. Wann riskiert der Arbeitnehmer eine Kündigung wegen häufiger Kurzzeiterkrankung? Und wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage? Antworten hat Anwalt für Arbeitsrecht Bredereck.
Wer insgesamt 6 Wochen im Jahr im dritten Jahr hintereinander wegen Arbeitsunfähigkeit am Arbeitsplatz fehlt, darf unter Umständen gekündigt werden. Das sagt die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, die krankheitsbedingte Kündigungen bei solchen Fehlzeiten mitunter zulassen. Allerdings muss der Arbeitgeber eine Reihe von weiteren Voraussetzungen einhalten, nur dann besteht die Kündigung vor dem Arbeitsgericht.
Der Arbeitgeber muss beispielsweise das betriebliche Eingliederungsmanagement ordnungsgemäß durchführen. Schon daran scheitern die meisten Arbeitgeber. Bei der Betriebsratsanhörung müssen alle arbeitsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Und bei dem Arbeitnehmer muss eine sogenannte negative Gesundheitsprognose vorliegen. Zwar sprechen die Fehlzeiten von je 6 Wochen in 3 aufeinanderfolgenden Jahren dafür, dass der Mitarbeiter auch in Zukunft so oft fehlen wird. Diesen Anschein kann der Arbeitnehmer entkräften.
Und das gelingt häufig, beispielsweise wenn man in den vergangenen 3 Jahren einen Klinikaufenthalt wegen einer Erkrankung hatte, die inzwischen auskuriert ist, oder wenn man wegen eines Unfalls in Behandlung war. Solche Fälle muss man herausrechnen, was regelmäßig dazu führt, dass der erste Anschein der negativen Gesundheitsprognose korrigiert werden muss.
Jedem Arbeitnehmer, der eine krankheitsbedingten Kündigung erhalten hat, kann ich nur raten, sich bei einem Experten zu erkundigen, ob sich eine Kündigungsschutzklage lohnt. Missachtet der Arbeitgeber die Vorgaben des Arbeitsrechts, kann man in einem Kündigungsschutzprozess regelmäßig hohe Abfindungen aushandeln oder sich auf seinen alten Arbeitsplatz zurückklagen.
Rufen Sie mich gern an in meiner Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht und fragen Sie mich nach den Chancen Ihrer Kündigungsschutzklage. Gern gebe ich Ihnen kostenlos und unverbindlich Auskunft unter 030.40004999. Auf das Gespräch mit Ihnen freue ich mich!
Über 18 Jahre Erfahrung mit Kündigungsschutzklagen, Vertretung bundesweit:
Rechtsanwalt Alexander Bredereck
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
Tel: 030.4000 4999
Fax: 030.4000 4998
Kündigungshotline: 0176.21133283
Ruhrallee 185
45136 Essen
Telefon: 0201.4532 00 40
Kündigungshotline: 0176.21133283
Fachanwalt Bredereck im Web:
http://kuendigungen-anwalt.de: Website für Kündigung und Abfindung
www.fernsehanwalt.com: Videos zu Kündigung, Abfindung und Arbeitsrecht
www.arbeitsrechtler-in.de: Alles zum Arbeitsrecht
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
k-ndigung
kurzzeiterkrankungen
arbeitnehmer
arbeitgeber
abfindung
k-ndigungsschutzklage
fachanwalt
arbeitsrecht
bredereck
berlin
essen
krankheit
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin(at)recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de
Datum: 28.03.2018 - 13:30 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1595563
Anzahl Zeichen: 3548
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Alexander Bredereck
Stadt:
Berlin
Telefon: 030 4000 4999
Kategorie:
Politik & Gesellschaft
Diese Pressemitteilung wurde bisher 482 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Kündigung wegen häufiger Kurzzeiterkrankung: Tipps vom Anwalt für Arbeitsrecht"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Bredereck& Willkomm (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).