LG Stuttgart: Kontoführungspreise der Kreissparkasse Böblingen bei Immobiliendarlehen rechtswidrig
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Böblingen mit Urteil vom 16.03.2018 - 14 O 243/17 - verurteilt, ohne
rechtlichen Grund von ihren Kunden eingezogene Gebühren
zurückzuzahlen. Die Kreissparkasse hatte von den klagenden
Darlehenskunden sogenannte Kontoführungspreise verlangt. Über die
Jahre hatte die Kreissparkasse Böblingen aufgrund einer
entsprechenden Vertragsklausel Gebühren vereinnahmt, die sie nach dem
Urteil des Landgerichts nun samt einer Verzinsung in Höhe von 2,5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zurückzahlen muss.
Die entsprechende Vertragsklausel in Ziffer 2.4 des
Vertragsformulars der Kreissparkasse Böblingen wertete das
Landgericht als unwirksam. Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, in denen für die Führung
des Darlehenskontos durch das Kreditinstitut ein Entgelt
(Kontoführungsgebühr) gefordert wird, unterlägen nach § 307 Abs. 3
Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und seien im
Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1
BGB unwirksam, führte das Landgericht Stuttgart aus. Die
Kreissparkasse habe die Gebühren zurückzuzahlen, weil sie diese ohne
einen Rechtsgrund von ihren Kunden erlangt hatte. Das Rechtsmittel
gegen die Verurteilung der Kreissparkasse ließ das Landgericht nicht
zu.
"Damit ist die Entscheidung bezüglich der zu Unrecht vereinnahmten
Kontoführungspreise rechtskräftig", erklärt der Hamburger Fachanwalt
Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. Die Fachanwaltskanzlei HAHN
Rechtsanwälte mit Standort auch in Stuttgart hatte die Kunden
gegenüber der Kreissparkasse Böblingen vertreten. "Wir bieten Kunden
der Kreissparkasse Böblingen eine kostenfreie Erstbewertung
hinsichtlich ihrer Rückforderungsmöglichkeit an", teilt Anwalt Hahn
mit. "Man sollte die Kreissparkasse Böblingen damit nicht durchkommen
lassen. Die Gebühren halten einer Rechtsprüfung nicht stand. Zur
Prüfung reicht uns ein Blick in den Darlehensvertrag". Hahn schätzt,
dass seit Juni 2010 bis ca. Anfang 2016 nahezu jeder
Immobiliendarlehensvertrag der Kreissparkasse Böblingen von diesem
Urteil betroffen sein dürfte. Als bedenklich bewertet Hahn, dass die
Kreissparkasse die Gebühren in den Kontoauszügen als Zinsen
dargestellt hat. "Zinsen sind diese Gebühren gerade nicht. Da das
Landgericht Stuttgart sich eindeutig positioniert und deshalb auch
kein Rechtsmittel zugelassen hat, sind die Erfolgsaussichten einer
Rückforderung sehr gut", erklärt Hahn. "Um jedoch zudem an die den
Kunden ebenfalls zustehende Verzinsung der zu erstattenden Gebühren
zu gelangen, wird allerdings wohl anwaltliche Unterstützung nötig
sein", glaubt Hahn.
Darüber hinaus habe er mit der Kreissparkasse Böblingen über die
Widerruflichkeit des Darlehens gestritten. Insofern liegt noch keine
Rechtskraft vor. Der Widerruf eines Immobiliendarlehens wegen
fehlender oder fehlerhafter Angaben in den Vertragsunterlagen führt
nach Hahn rechtlich zur vollständigen Rückabwicklung und
wirtschaftlich zur Möglichkeit, sein Immobiliendarlehen ohne Zahlung
einer Vorfälligkeitsentschädigung zu aktuellen Marktzinsen
umzuschulden. "Die Prüfung hinsichtlich einer Widerrufsmöglichkeit
können wir aufgrund unserer hohen Spezialisierung kostenfrei
durchführen", teilt Hahn abschließend mit.
Zum Kanzleiprofil:
Bei HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) handelt es sich um eine der
führenden bundesweit im Bank- und Kapitalmarktrecht, Verbraucher- und
Versicherungsrecht tätige Kanzlei, die die Anleger- und
Verbraucherseite vertritt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
fünfzehn Anwälte, davon sind sechs Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg und
Stuttgart.
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RA Peter Hahn
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Datum: 05.04.2018 - 10:00 Uhr
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