Ausblick zählt nicht / Rein optische Beeinträchtigung durch Mülltonnen ist hinzunehmen (FOTO)

Ausblick zählt nicht / Rein optische Beeinträchtigung durch Mülltonnen ist hinzunehmen (FOTO)

ID: 1605960
(ots) -
Irgendwo müssen sie Platz finden innerhalb einer Wohnanlage - die
Mülltonnen. Damit hat ein Mieter nach Auskunft des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS zu leben, auch wenn es ihm persönlich
verständlicherweise nicht gefällt. (Amtsgericht Brandenburg an der
Havel, Aktenzeichen 31 C 156/16)

Der Fall: Die Vermieterin ließ den Müllplatz innerhalb einer
Wohnanlage verlegen. Die Begründung dafür: Am neuen Standort seien
die Tonnen für alle Mieter besser erreichbar. Das gefiel einem
Betroffenen nicht, der im Erdgeschoss wohnte und nun die Tonnen vor
seinen Augen hatte. Die Entfernung von seinem Fenster zum Müllplatz
betrug lediglich zehn Meter. Er minderte auf Grund dieser Belästigung
die monatliche Bruttomiete um zehn Prozent. Die Angelegenheit landete
schließlich vor dem Kadi, weil der Eigentümer damit nicht
einverstanden war.

Das Urteil: Grundsätzlich gehöre es zum vertragsgemäßen Gebrauch
einer Wohnanlage, dass die Vermieterin "einen zumutbaren Platz zum
Aufstellen von Mülltonnen" auswähle, entschied das Amtsgericht
Brandenburg. Die Gebrauchstauglichkeit seiner Wohnung für den
betroffenen Mieter sei nur unerheblich gemindert, er habe kein Recht
zu Kürzungen der monatlichen Zahlungen. Geräusche durch das Öffnen
und Schließen der Tonnen und gewisse Geruchsbelästigungen zählten zum
üblichen Lebensrisiko von jemandem, der im Erdgeschoss einer größeren
Anlage eine Wohnung angemietet habe



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

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Datum: 30.04.2018 - 09:00 Uhr
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