Zur Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO

Zur Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO

ID: 1610014
Rechtsanwalt Torsten HildebrandtRechtsanwalt Torsten Hildebrandt

(firmenpresse) - Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7.3.18 - 1 StR 663/17

Der Steuerhinterzieher bekommt die volle Härte des Rechtsstaates zu spüren. So heißt es oft etwas lapidar, wenn wieder ein prägnanter oder öffentlichkeitswirksamer Fall an die Medien gelangt. Tatsächlich sieht die Steuerhinterziehung, die in § 370 AO geregelt ist, einen verhältnisweise hohen Strafrahmen vor. Dieser besteht in Absatz I bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Darüber hinaus kennt der Absatz III besonders schwere Fälle, die mittels sogenannter Regelbeispiele näher präzisiert sind. Hier beträgt die Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate und kann bis hin zu zehn Jahren gehen. Insgesamt wird deutlich, dass ein massiver Spielraum besteht, der eine Einzelfallbeurteilung möglich machen soll. Daraus folgt aber auch, dass im Einzelfall ein im Vergleich zu anderen Sachverhalten unter Umständen unangemessen hoher oder niedriger Zeitraum für die Freiheitsstrafe verhängt werden kann.
Der Bundesgerichtshof musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, inwiefern generalpräventive Gründe bei Strafzumessung Berücksichtigung finden können. Dabei handelt es sich um Gründe, die außerhalb der konkret angeklagten Person liegen und vielmehr die Gesellschaft als Ganzes betreffen. In der Regel soll es dabei eine Abschreckungswirkung erzielt werden, wodurch man sich zukünftig ein geringeres Aufkommen dieser Straftat verspricht.
Das Landgericht Bochum hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwölf Fällen zur einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt, wogegen der Angeklagte Revision eingelegt hatte. Der Stein des Anstoßes lag weniger in der Verurteilung als solcher, als vielmehr der Strafzumessung. Denn das LG Bochum hatte ausgeführt bei Taten der Steuerhinterziehung mit Steuerschäden in einem außerordentlich hohen Bereich müsse deutlich gemacht werden, dass Steuerdelikte keine "Kavaliersdelikte" seien und es deshalb, um Nachahmungseffekte zu verhindern, unerlässlich sei, der Allgemeinheit zu verdeutlichen, dass die Pflicht, Steuern zu zahlen, zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und damit zum Wohle aller unerlässlich sei. Mithin wurde aus der Höhe des Steuerschadens auf einen generalpräventiven Zweck geschlossen, der mit einem erhöhten Strafrahmen verfolgt werden sollte. Richtigerweise trat der I. Strafsenat des BGH dem entgegen. Die Abschreckungswirkung gegenüber anderen Personen als dem Angeklagten selbst dürfe nur herangezogen werden, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten festgestellt worden ist. Eine solche war indes nicht auszumachen und auch nicht durch das LG Bochum festgestellt worden. Mit dem Beschluss bewegt sich der I. Strafsenat auf der bisherigen Leitlinie des BGH zu generalpräventive Zwecken im Zusammenhang mit der Strafzumessung.


Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Rechtsanwaltskanzlei Hildebrandt liegt mitten im Herzen des Berliner Westens in der Nähe Gedächtniskirche. Sie befasst sich im Speziellen mit Verfahren im Steuerstrafrecht darüber hinaus aber auch mit dem Kernstrafrecht. Torsten Hildebrandt ist Fachanwalt für Strafrecht, Steuerrecht sowie zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA).



PresseKontakt / Agentur:

Rechtsanwalt Hildebrandt
Fachanwalt für Strafrecht, Steuerrecht u. zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
Meinekestraße 4
10719 Berlin
Tel.: (030) 398 898 23
www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
rechtsanwalt-hildebrandt(at)gmx.de
Torsten Hildebrandt



drucken  als PDF  an Freund senden  Schlechte Nachrichten für Anleger der GEOKRAFTWERKE.de GmbH Bisher unveröffentlichter Text Benedikts XVI. zu Menschenrechten
Bereitgestellt von Benutzer: Rechtsanwalt Hildebrandt
Datum: 13.05.2018 - 16:16 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1610014
Anzahl Zeichen: 2884

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Torsten Hildebrandt
Stadt:

Berlin


Telefon: (030) 398 898 23

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung

Diese Pressemitteilung wurde bisher 613 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Zur Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Rechtsanwalt Hildebrandt (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Zur Tateinheit bei Steuerstraftaten ...

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2018 - 1 StR 535/17 Jedes Strafgericht steht, nachdem es die erfüllten Straftatbestände festgestellt hat, vor der Aufgabe, ein Strafmaß zu bestimmen. Der Gesetzgeber lässt der Judikative dabei einen gewis ...

Zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen ...

OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2018 - 1 Ss 51/18 Steuerhinterziehung ist nicht nur durch aktives Handeln möglich, sondern auch durch ein Unterlassen. Dies geht aus § 370 Absatz I Nr. 2 AO hervor. Dieser stellt es unter Strafe, die Finanzbehà ...

Alle Meldungen von Rechtsanwalt Hildebrandt


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z