"DFH Deutsche Fonds Holding Beteiligungsangebot 87 (Indien II) / Sachsenfonds Indien II"
ID: 1619082
Achtung: Absolute Verjährung ab Juli 2018! Wie sein Vorgänger-Fonds (SachsenFonds Indien I) befindet sich auch der „Sachsenfonds Indien II“ im Abwärtstrend.

(firmenpresse) - Bei geplantem Kommanditkapital von 98 Millionen Euro zzgl. fünf Prozent Agio sollten die Anleger nach drei Jahren ihr Kapital zurückerhalten. Geplant waren sogar Ausschüttungen von 150 Prozent des eingesetzten Kapitals. Daraus wurde leider nichts. Ausschüttungen sind nach unserer Kenntnis bislang nur in Höhe von vier Prozent erfolgt, weitere lassen auf sich warten.
Vermutlich müssen Anleger sogar ohnehin mit dem Verlust ihres eingesetzten Kapitals rechnen. Denn was nach einer erfolgsversprechenden Investition in das aufstrebende Indien klang, ist als Plan gescheitert.
Was war vorgesehen?
Anleger konnten sich unmittelbar oder aber als Treuhänder der DFH oder des SachsenFonds (heute: EURAMCO / BONAVIS) über die Fondsgesellschaft Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG mittelbar an fünf indischen Projektentwicklungsgesellschaften beteiligen. Die sollten die Umsetzung von Bauprojekten in Delhi, Hyderabad und Mumbai übernehmen. Anders als üblich investierten die Anleger also nicht über verschiedene Gesellschaften in ein Schlussobjekt, sondern über Umwege in indische Firmen.
Eines der Probleme: der Umweg führte über Gesellschaften auf Mauritius. Die Fondsgesellschaft selbst hatte hieran teilweise nur Minderheitenrechte. Und selbst die mauritischen Gesellschaften waren überwiegend nur zum Teil an den indischen Firmen beteiligt. Die Mitbestimmung innerhalb der indischen Projektentwicklungsgesellschaften konnte sich daher von vornherein nur schwierig gestalten. Hinzu kamen Proteste der indischen Bevölkerung und die weltweite Finanzkrise, die den erhofften Wirtschaftsboom in Indien ausbremste.
Die Folgen: die Objekte wurden nie errichtet oder fertig gestellt.
Da der Fonds im Juli 2008 aufgelegt wurde, droht mit der zehnjährigen Frist bald die sogenannte Absolute Verjährung Ihrer Ansprüche. Die ersten Ansprüche sind daher ab Juli 2018 nicht mehr durchsetzbar. Anleger sollten daher bald etwas unternehmen, um ihr Kapital zurück zu erhalten.
Was Sie tun können
Nach Erfahrung der hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei wurden dem Großteil der Anleger die Risiken der Beteiligung nicht oder nicht hinreichend erläutert. Häufig wissen sie nicht einmal, dass es sich bei der Anlage um ein geschlossenes Konstrukt handelte, sie mithin über Jahre hinweg nicht auf das Kapital zurückgreifen können. Dass es sich auch um eine unternehmerische Beteiligung mit Risiken handelte, wurde ebenfalls selten mitgeteilt. Beim Thema Rückvergütungen haben sich Berater schließlich auch häufig ausgeschwiegen. Wurden Sie hierüber nicht informiert, haben Sie einen Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung.
Daneben kommt auch eine sogenannte Prospekthaftung der Gründungsgesellschafter in Betracht. Die sind ebenfalls verpflichtet, über Risiken vollständig aufzuklären. Dafür bedienen sich Gründungskommanditisten und Treuhänder der Emissions- und Verkaufsprospekte. Sind die ebenfalls unzureichend oder enthalten irreführende oder fehlende Angaben zu den Anlagerisiken, besteht ein Anspruch auf Rückabwicklung wegen fehlerhafter vorvertraglicher Aufklärung.
Nach Meinung der Rechtsanwälte gibt es einige Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospekts - wie z.B. bereits die Beteiligungsstruktur. Diese Anwälte bieten Ihnen hier Streitgenossenschaften (sogenannte „Sammelklagen“) an, die zu einer erheblichen Minimierung der Kosten führen.
Bei den BSZ e.V. Interessengemeinschaften haben sich durch die häufige Berichterstattung bereits eine sehr große Zahl betroffener Anleger gemeldet.
Die Interessengemeinschaft wird durch hochqualifizierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien betreut. Die Fachanwälte dieser Kanzleien verfügen in ihrem Fachgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen. „Wir können damit allen betroffenen Anlegern eine qualifizierte Beratung durch Fachanwälte anbieten“, sagt Roosen. Es werden Anleger aus dem gesamten Bundesgebiet betreut. Durch Kooperationen mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern sowie externen Beratungsunternehmen erreichen diese Kanzleien einen wichtigen Kompetenzvorsprung in der Prozess- und Verhandlungsstrategie.
•Anleger die sich nicht mit der eingetretenen Entwicklung ihrer Anlage abfinden möchten, können eine rechtliche Überprüfung ihrer Kapitalanlage und der sich daraus ergebenden Schadensersatzmöglichkeiten durch Beitritt zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Indien-Fonds I vornehmen lasse.
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Datum: 09.06.2018 - 15:41 Uhr
Sprache: Deutsch
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