Kündigung: Abfindung und andere Vorteile sichern

Kündigung: Abfindung und andere Vorteile sichern

ID: 1621455

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.



Fachanwalt BredereckFachanwalt Bredereck

(firmenpresse) - Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis. Meistens enden damit auch monatelange Streitigkeiten, psychische Belastungen und Mobbing. Erleichtert sieht manch einer in die Zukunft. Da ist es verständlich, wenn man neuem Streit mit dem alten Arbeitgeber aus dem Weg gehen will und nichts gegen die Kündigung unternimmt. Es gibt mindestens vier Gründe, warum das nicht der richtige Weg ist und warum Sie sich gegen Ihre Kündigung wehren sollten.



1.) Hohe Abfindung: Gekündigte Arbeitnehmer sichern sich in fast allen Fällen nur mit einer Kündigungsschutzklage ein attraktives Abfindungspaket. Selbst wenn der Arbeitgeber von sich aus eine Abfindung anbietet (im Gegenzug zum Verzicht des Arbeitnehmers auf die Kündigungsschutzklage): Im Kündigungsschutzprozess erreicht man bei den dortigen Abfindungsverhandlungen in fast allen Fällen eine höhere Abfindung.



Jeder Arbeitnehmer, der eine hohe Abfindung erstreiten will, sollte eine Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen. Hat der Arbeitnehmer einen starken Kündigungsschutz, gibt ihm das im Prozess eine starke Verhandlungsposition.



2.) Sperrzeit auf den Bezug des Arbeitslosengeldes: Wer sich nicht gegen eine fristlose oder verhaltensbedingte Kündigung wehrt, muss mit einer Sperrzeit auf den Bezug des Arbeitslosengeldes rechnen. Diese Sperrzeit vermeidet, wer gegen die Kündigung klagt mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und sich mit seinem Arbeitgeber einigt in einem gerichtlich protokollierten Abfindungsvergleich, dass das Arbeitsverhältnis im Austausch gegen eine Abfindung endet. Die Bundesagentur für Arbeit überweist in diesen Fällen regelmäßig das volle Arbeitslosengeld.



3.) Gutes oder sehr gutes Arbeitszeugnis: Wann haben Sie zuletzt davon gehört, dass ein fristlos oder verhaltensbedingt gekündigter Mitarbeiter ein gutes oder sehr gutes Arbeitszeugnis erhält? Oder ein Mitarbeiter, den man nach langer Krankheit vor die Tür setzt? Diese Zeugnisse sind oft kaum vorzeigbar. Als Arbeitsrechtler habe ich die Erfahrung gemacht, dass dieselben Arbeitgeber im Verfahren vor dem Arbeitsgericht durchaus oft ein gutes oder sehr gutes Arbeitszeugnis als Verhandlungsmasse zugestehen.





4.) Selbstvertrauen: Auch, wenn Arbeitnehmer nach einer Kündigung voran blicken und sich neue Ziele setzen: Eine Kündigung verletzt und demütigt. Und der Schmerz kann Jahre später noch anhalten. Wer seinem Ärger in einem Kündigungsschutzprozess Luft macht, blickt später oft gelassener auf die Kündigung zurück.



Haben Sie eine Kündigung erhalten? Egal, aus welchen Gründen Ihr Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat: Sie sollten immer einen Arbeitsrechtler, Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht nach den Chancen einer Kündigungsschutzklage fragen. Wenn Ihr Kündigungsschutz stark ist, wird sich eine anwaltlich geführte Klage meistens lohnen.



Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de



Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.



Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.



13.06.2018



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Datum: 15.06.2018 - 15:30 Uhr
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