Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG (Apo-Bank): BGH erklärt Zinscap-Prämie für unwirksam.
Nach dem BGH-Urteil können nun betroffene Darlehensnehmer die an die Apo-Bank zu viel gezahlten Zinsen von dieser zurückfordern. Da dies für die letzten 10 Jahre gilt und somit entsprechende Summen im Raum stehen, sollten Betroffene ihre Rückforderungsansprüche jetzt geltend machen.

(firmenpresse) - Mit Urteil vom 05.06.2018, Az.: XI ZR 790/16 kam der für Bankrecht zuständige 11. Senat des BGH zu dem Ergebnis, dass die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG (Apo-Bank) bei Darlehen mit variablen Zinssätzen für die Festlegung einer Zinsober- und Zinsuntergrenze eine unzulässige Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr verwendet.
Der BGH sieht in der maßgeblichen Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Bankkunden. Er begründet dies damit, dass diese Klausel ein zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung beinhaltet, was mit dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu vereinbaren sei. Laut Gesetz sei allein ein laufzeitabhängiger Zins für die Inanspruchnahme des Darlehens vorgesehen. Der BGH hat die Klausel daher für unwirksam erklärt.
Rechtsfolge ist, dass der betroffene Darlehensnehmer die an die Apo- Bank zu viel gezahlten Zinsen von dieser zurückfordern kann.
Betroffene Darlehensnehmer haben jetzt die Möglichkeit, die zu viel gezahlten Zinsen für Darlehensverträge der letzten 10 Jahre zurückzufordern. Es wurden oftmals Zinscap-Prämien von 5 % der Darlehenssumme und mehr gezahlt. Vor diesem Hintergrund sollten Bankkunden prüfen lassen, ob Ihnen ggf. Rückforderungsansprüche zustehen.“
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Datum: 19.06.2018 - 13:42 Uhr
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