Klarstellung: EU-Japan-Abkommen führt nicht zu Wasserprivatisierung

Klarstellung: EU-Japan-Abkommen führt nicht zu Wasserprivatisierung

ID: 1628614
(ots) - Entgegen anderslautender Behauptungen führt das
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Japan nicht zu einer
Deregulierung und Privatisierung von öffentlichen Dienstleistungen
wie der Wasser- und Abwasserversorgung. Das Vorrecht der Behörden der
Mitgliedstaaten der EU, öffentliche Dienstleistungen in der
öffentlichen Hand zu belassen, bleibt erhalten und keine Regierung
wird zur Privatisierung oder Deregulierung öffentlicher
Dienstleistungen auf nationaler oder lokaler Ebene gezwungen.
Deutschland kann wie alle anderen EU-Mitgliedstaaten auch weiterhin
frei über den Schutz und Erhalt seiner Wasservorkommen entscheiden.
Der Vorbehalt ist klar im EU-Japan-Abkommen geregelt (Anhang II,
Vorbehalt Nr. 15).

Kein EU-Freihandelsabkommen - auch nicht das
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Japan - zwingt nationale
Regierungen zu einer Privatisierung oder Deregulierung von
öffentlichen Dienstleistungen. Die Behörden der Mitgliedstaaten
behalten außerdem das Recht, privat erbrachte Dienstleistungen wieder
zu verstaatlichen. So werden die Menschen in Europa nach wie vor
selbst darüber entscheiden, wie etwa Dienstleistungen in den
Bereichen Gesundheit, Bildung und Wasserversorgung erbracht werden
sollen.

Das EU-Japan-Abkommen bietet ebenso wie das EU-Kanada-Abkommen
(CETA) ein hohes Schutzniveau für öffentliche Dienstleistungen wie
der Wasserversorgung. Beide Abkommen sehen entsprechende Vorbehalte
beim Marktzugang für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
vor.

Im Kanada-Abkommen gibt es für Deutschland zwei Vorbehalte (Anhang
II) für Umweltdienstleistungen: einen für "Abfallwirtschaft: Abwasser
(Klassifizierungscode CPC 9401), Abfallentsorgung (9402) und
Sanitärdienstleistungen (9403)" und einen zweiten für
"Bodenmanagement (94060)".



Im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Japan wurden diese
beiden Vorbehalte zu einem Vorbehalt (Anhang II Nr. 15, siehe http://
trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156506.pdf)
zusammengefasst, der sich auf "Umweltdienstleistungen: Abfall und
Bodenbewirtschaftung" bezieht, d.h. auf die Sektoren, die unter die
Klassifizierungscodes 9401, 9402, 9403 und 94060 fallen. In beiden
Abkommen ist der CPC-Sektor 9403 (Sanitärdienstleistungen) in
Deutschland also vollständig durch einen entsprechenden Vorbehalt
("policy space reservation") abgedeckt.

Kein Handels- und Wirtschaftsabkommen der EU ist identisch,
sondern ist auf den jeweiligen Partner zugeschnitten. Auch wenn die
Texte der verschiedenen Abkommen nicht die exakt gleichen Artikel und
Formulierungen enthalten, so basiert auch das
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Japan auf dem seit langem
praktiziertem Ansatz der EU zum Schutz öffentlicher Dienstleistungen
in internationalen Abkommen. Die EU hat dies im Rahmen der WTO (GATS)
und in allen ihren Handelsabkommen so praktiziert.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass

- die EU-Mitgliedstaaten öffentliche Monopole für eine bestimmte
Dienstleistung weiterhin wahrnehmen können,
- das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Japan keine
Regierung zur Privatisierung oder Deregulierung öffentlicher
Dienstleistungen wie Wasserversorgung, Gesundheitsfürsorge oder
Bildung zwingt,
- die EU-Mitgliedstaaten weiterhin frei entscheiden können, welche
Dienstleistungen sie öffentlich erhalten und subventionieren
wollen,
- die Negativliste der Dienstleistungsverpflichtungen daran nichts
ändert; die EU hat den Mitgliedstaaten das Recht vorbehalten,
alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie für ihre öffentlichen
Dienstleistungen für angemessen halten,
- es den EU-Mitgliedstaaten frei steht, die kommerzielle Nutzung
von Wasser für Zwecke wie die Erhaltung der natürlichen
Wasserquellen zu regeln
- darüber hinaus nichts im EU-Japan-Abkommen eine Regierung in der
EU daran hindert, eine etwaige Entscheidung zur Privatisierung
dieser Sektoren jederzeit rückgängig zu machen. Dieses Recht
wird durch Vorbehalt 21 in Anhang II (über künftige Maßnahmen)
gewährt.

Weitere Informationen:

Zentrale Elemente des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen
der EU und Japan
http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-18-3326_de.htm

Wortlaut des EU-Japan-Abkommens: http://ots.de/m35ml6



Pressekontakt:

Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland
Margot Tuzina, Tel.: +49 (30) 2280- 2340
Reinhard Hönighaus, Tel.: +49 (30) 2280-2300

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Datum: 06.07.2018 - 14:39 Uhr
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