Zur strafrechtlichen Relevanz der Vorschriften über die Strafbarkeit im Amt für einen Notar

Zur strafrechtlichen Relevanz der Vorschriften über die Strafbarkeit im Amt für einen Notar

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Rechtsanwalt Torsten HildebrandtRechtsanwalt Torsten Hildebrandt

(firmenpresse) - Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2018 - 5 StR 566/17

Die Vorschriften §§ 331 ff. StGB betreffen die Strafbarkeit im Amt, darunter die Vorteilsannahme nach § 331 StGB, Bestechlichkeit gem. § 332 StGB, die Vorteilsgewährung nach § 333 StGB und zuletzt die Bestechung des § 334 StGB. Die Systematik sieht demnach vor, dass jeweils beide an einem derartigen Vorgang beteiligte Parteien strafbar sind bzw. sein können, der Amtsträger ebenso wie der privat Agierende. Vieles hängt demzufolge von der Amtsträgereigenschaft ab, die jeder dieser Normen immanent ist, sei in gewährender oder in erhaltender Hinsicht. Eine gesetzgeberische Definition dieses Begriffes findet sich in § 11 Absatz I Nr. 2. Darin heißt es: Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen.
Genaue auf diese Amtsträgereigenschaft kam es im von BGH zu entscheidenden Sachverhalt an. Zwei Notare hatten eine langfristige Vereinbarung mit einem Immobilienmakler, nach der sie im Gegenzug für die stetige Vermittlung durch jenen lediglich die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Gebühren verlangten.
Zum Verhängnis wurden den Angeklagten dabei, dass Notare laut § 1 BnotO als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern bestellt werden. Daneben ist auch § 17 Absatz I Satz 1 BNotO recht deutlich: Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben.
Der V. Strafsenat des BGH stellte unterdessen klar, dass ein Notar mit der Erhebung von Gebühren nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO eine Diensthandlung im Sinne von §§ 332, 334 StGB vornimmt. Weiter ließ er verlauten, dass, wenn der Notar im Gegenzug für eine pflichtwidrige Gebührenunterschreitung mit einer Beurkundung beauftragt wird, ohne dass er hierauf einen Anspruch hat, dies einen Vorteil im Sinn der §§ 331 ff. StGB darstellt. Demzufolge waren die beiden Notare als Amtsträger zu betrachten, die mit der Erhebung der zu niedrigen Gebühren dienstlich handelten. Daraus ergab sich wiederrum eine Strafbarkeit sowohl für die Notare, als auch den Dienstmakler. Die Revision der Staatsanwaltschaft war somit erfolgreich.


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Datum: 03.08.2018 - 02:16 Uhr
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