BFH: Erbschaftssteuer fällt bei geerbtem Pflichtteilsanspruch sofort an

BFH: Erbschaftssteuer fällt bei geerbtem Pflichtteilsanspruch sofort an

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BFH: Erbschaftssteuer fällt bei geerbtem Pflichtteilsanspruch sofort an




(firmenpresse) - Geerbte Pflichtteilsansprüche unterliegen auch dann der Erbschaftssteuer, wenn sie nicht geltend gemacht werden. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 7.12.2016 entschieden (Az.: II R 21/14).



Erben sind von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, ihren Pflichtteil geltend zu machen. Verzichtet der Erbe auf den Pflichtteil, fällt auch keine Erbschafssteuer an. Das ändert sich allerdings, wenn der Erbe selbst zum Erblasser wird. Dann fällt auch der nicht geltend gemachte Pflichtteilsanspruch in seinen Nachlass und muss von seinem Erben versteuert werden. Die Erbschaftssteuer fällt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs unabhängig davon an, ob der ererbte Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird. Schon beim Erbanfall unterliegt der Pflichtteilsanspruch der Besteuerung, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.



Über den Anfall der Erbschaftssteuer bei einem geerbten Pflichtteilsanspruch hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Ehemann nach dem Tod seiner Frau das Erbe ausgeschlagen und auch seinen Pflichtteil, rund 400.000 Euro, nicht geltend gemacht. Als auch er verstarb, wurde der Sohn zum Alleinerben. In den Nachlass fiel auch der nicht geltend gemachte Pflichtteilsanspruch des Vaters. Das Finanzamt setzte auch für diesen Anspruch Erbschaftssteuer fest und berechnete sie ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Der Sohn machte diesen Pflichtteil allerdings erst einige Monate später geltend und klagte gegen den Erbschaftssteuerbescheid.



Wie schon vor dem Finanzgericht München scheiterte die Klage auch vor dem BFH. Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch unterliegt beim Erben schon aufgrund des Erbanfalls der Besteuerung. Auf die Geltendmachung des Anspruchs durch den Erben komme es nicht an, so der BFH. Die Erbschaftssteuer entstehe bereits mit dem Tod des Pflichtteilsberechtigten. Der Erbe habe die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und damit auch den Pflichtteilsanspruch zu beseitigen.





Bei der Erbschaftssteuer und auch der Schenkungssteuer gelten verschiedene Freibeträge, die im Idealfall auch optimal ausgeschöpft werden sollten. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei Erbfällen oder auch Schenkungen zu Lebzeiten beraten, um den Vermögensübergang steueroptimiert zu gestalten.



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