ARAG Recht schnell...

ARAG Recht schnell...

ID: 1646417

Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick




(firmenpresse) - +++ Raststätten: Kein Anspruch auf kostenlose Toilettennutzung +++

Ein Anspruch auf kostenfreie Benutzung der Sanifair-Toilettenanlagen an rheinland-pfälzischen Autobahnraststätten besteht nicht. Dies entschied laut ARAG das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Az.: 1 A 10022/18.OVG).



+++ Streikbruchprämie zulässig +++

Ein bestreikter Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie von einer Streikbeteiligung abzuhalten. Zwar liege eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten vor. Diese sei aber laut ARAG aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt (BAG, Az.: 1 AZR 287/17).



Langfassungen:



Raststätten: Kein Anspruch auf kostenlose Toilettennutzung

Ein Anspruch auf kostenfreie Benutzung der Sanifair-Toilettenanlagen an rheinland-pfälzischen Autobahnraststätten besteht nicht. Die Beigeladene betreibt im verhandelten Fall Raststätten an Bundesautobahnen in Rheinland-Pfalz und hat hierzu Konzessionsverträge mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen. Ihre Toilettenanlagen sind nach dem "Sanifair"-Konzept ausgestaltet. Danach muss der Nutzer einer Toilette 70 Cent bezahlen und erhält im Gegenzug einen Wert-Bon in Höhe von 50 Cent, den er in Raststätten mit Sanifair-Konzept einlösen kann. Der Kläger ist der Auffassung, Toilettenanlagen an Autobahnraststätten müssten kostenlos zur Verfügung stehen - seine Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Unter anderem wurde dies damit begründet, dass es in Rheinland-Pfalz elf Raststätten und 43 unbewirtschaftete Autobahnrastanlagen mit kostenfreien Toiletten gäbe und damit bestünden für den Kläger genügend Möglichkeiten zur unentgeltlichen Toilettennutzung. Sofern der Kläger der Auffassung sei, es könne nicht von ihm erwartet werden, nach dem Tanken und Essen mehrere Kilometer zu einer kostenlosen öffentlichen Toilette zu fahren, möge eine solche Weiterfahrt zwar unangenehm sein, der Staat sei aber nicht von Rechts wegen verpflichtet, dem Kläger diese Lästigkeit zu ersparen, erläutern ARAG Experten (OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 1 A 10022/18.OVG).





Streikbruchprämie zulässig

Ein bestreikter Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie von einer Streikbeteiligung abzuhalten. Der Kläger ist bei dem beklagten Einzelhandelsunternehmen als Verkäufer vollzeitbeschäftigt. In den Jahren 2015 und 2016 wurde der Betrieb, in dem er eingesetzt ist, an mehreren Tagen bestreikt. Dazu hatte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di aufgerufen mit dem Ziel, einen Tarifvertrag zur Anerkennung regionaler Einzelhandelstarifverträge zu schließen. Vor Streikbeginn versprach der Arbeitgeber in einem betrieblichen Aushang allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen und ihrer regulären Tätigkeit nachgehen, die Zahlung einer Streikbruchprämie. Diese war zunächst pro Streiktag in Höhe von 200 Euro brutto (bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig) und in einem zweiten betrieblichen Aushang in Höhe von 100 Euro brutto zugesagt. Der Kläger folgte dem gewerkschaftlichen Streikaufruf und legte an mehreren Tagen die Arbeit nieder. Mit seiner Klage hat er die Zahlung von Prämien - insgesamt 1.200 Euro brutto - verlangt und sich hierfür vor allem auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Laut BAG liegt in der Zusage der Prämienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zwar eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten. Die Ungleichbehandlung sei aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Der Arbeitgeber habe mit der freiwilligen Sonderleistung betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken wollen. Vor dem Hintergrund der für beide soziale Gegenspieler geltenden Kampfmittelfreiheit handele es sich um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers. Für diese gelte das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Danach sei die ausgelobte Streikbruchprämie - auch soweit sie den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches überstieg - nicht unangemessen gewesen, so die ARAG Experten (BAG, Az.: 1 AZR 287/17).Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995



PresseKontakt / Agentur:

redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50764 Köln
thomas(at)redaktionneunundzwanzig.de
0221 92428-215
http://www.ARAG.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Pazderski: Finanzielle Unterstützung für Palästinenser einstellen Lieber Pflege vor Ort statt Pflege vom Hörensagen / MdB Dr. Jürgen Martens im Pflegepraktikum im KATHARINENHOF an der Wiesenaue
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 05.09.2018 - 14:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1646417
Anzahl Zeichen: 4437

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Brigitta Mehring
Stadt:

Düsseldorf


Telefon: 0211-963 2560

Kategorie:

Politik & Gesellschaft



Diese Pressemitteilung wurde bisher 302 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"ARAG Recht schnell..."
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

ARAG SE (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

So klingt der bundesweite Warntag ...

Die Sirenen der Feuerwehren gehören wohl zu den bekanntesten Warntönen, da sie meist einmal pro Woche pünktlich um 12 Uhr losheulen. Doch am 11. September um 11 Uhr wird es in ganz Deutschland laut. Dann ist bundesweiter Warntag. An diesem Tag wir ...

ARAG: Schöne Verbrauchertipps ...

Schönheit mit Spritze, aber ohne Vorher-Nachher-Fotos Eine kleine Faltenunterspritzung hier, ein bisschen Volumen da - Hyaluron-Spritzen boomen, und mit ihnen die Werbung für sanfte Schönheitsbehandlungen. Doch potenzielle Kunden mit Vorher-Nachh ...

SUP: Zwischen Wellen, Wind und Vorschriften ...

Mit knapp über einem Prozent gehört das Stand-up-Paddling - kurz SUP - sicherlich nicht zur beliebtesten Sportart in Deutschland. Dennoch liegt diese entspannte Wassersportart voll im Trend und freut sich wachsender Beliebtheit, wie man vielerorts ...

Alle Meldungen von ARAG SE


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z