Alles nur schöner Schein? Warum Scheinselbstständigkeit ein großes Risiko ist
Die Grenze zwischen "selbstständig" und "angestellt" ist manchmal fließend. Scheinselbstständigkeit hat für Auftraggeber und Auftragnehmer Konsequenzen. Für beide gibt es verschiedene Lösungsansätze.
Scheinselbstständigkeit wird empfindlich geahndet
Ein Selbstständiger kommt auf einen höheren Nettoverdienst als ein Angestellter, da die Lohnnebenkosten inklusive Sozialabgaben wesentlich geringer ausfallen. Für den Auftraggeber entfallen diese Kosten sogar komplett. "Bei vorsätzlicher Scheinselbstständigkeit handelt es sich daher um Steuerhinterziehung, auf die hohe Bußgelder sowie strafrechtliche Konsequenzen drohen", warnt die Lohnexpertin. Doch selbst unwissentliche Scheinselbstständigkeit bleibt nicht folgenlos: Das heißt: Man muss ab sofort den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil der Sozialversicherung entrichten und für die vergangenen vier Jahre nachzahlen. Bei Vorsatz muss der Auftraggeber zudem mit Nachzahlungen rückwirkend von bis zu 30 Jahren rechnen. Dem Auftragnehmer hingegen droht unter anderem der Verlust der Selbstständigkeit, womit er unter Umständen von Anfang an als Arbeitnehmer gilt. Das heißt: Er erhält hierdurch zahlreiche Rechte wie den Kündigungsschutz oder Urlaubsanspruch. Außerdem bedürfen alle bisher gestellten Rechnungen einer Überprüfung und Berichtigung. Bei Vorliegen der Scheinselbstständigkeit wäre die ausgewiesene Umsatzsteuer ungültig. Für den Fall, dass ein Vorsteuerabzug durchgeführt wurde, müsste dieser dann an das Finanzamt zurückgezahlt werden.
Scheinselbstständigkeit vermeiden - aber wie?
Hilfreich ist es, wenn Freelancer ihre Selbstständigkeit nach außen hin sichtbar machen - zum Beispiel mit einer Homepage, Visitenkarten oder dem Geschäftspapier. Aufträge sollten von verschiedenen Auftraggebern stammen und mit eigenen Arbeitsmitteln ohne Vorgaben zur Arbeitsweise am Ort der Wahl umgesetzt werden. Es gibt mehrere Faktoren, die als Indiz für eine Selbstständigkeit oder Arbeitnehmertätigkeit herangezogen werden können. "Wir vom Beratungsverbund ABG-Partner haben dazu eine Checkliste für unsere Mandanten erstellt, die bei uns angefordert werden kann", erklärt Simone Finsterbusch. "Im Idealfall sollten beide Parteien das Gespräch miteinander suchen." Anwälte und Steuerexperten des Beratungsverbundes ABG-Partner stehen gern beratend zur Seite. Zudem besteht die Möglichkeit, das eingangs erwähnte Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle des Deutschen Rentenversicherungsbundes zu beantragen. Die dabei gefällte Entscheidung ist rechtlich bindend.
Den vollständigen Fachbeitrag und einen Auszug aus der ABG-Checkliste finden Sie in der aktuellen Ausgabe unseres Mittelstandsmagazins akzento. Diese steht Ihnen kostenlos zum Download zur Verfügung: https://abg-partner.de/wp-content/uploads/2018/08/OK_akzento-Ausgabe2-Ansicht.pdf
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Datum: 11.09.2018 - 09:30 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Ilka Stiegler
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Dresden
Telefon: 0351 43755-11
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