Selbstanzeige

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ID: 165241

Selbstanzeige - Fallstrick bei Betriebsprüfung!



(firmenpresse) - Bei einer Betriebsprüfung muss spätestens zu Beginn der Betriebsprüfung Selbstanzeige erstattet werden. Dabei ist Vorsicht geboten, wenn der Betriebsprüfer Kenntnis hat über Hinterziehungen von Abgaben und dies vor Beginn der Prüfung dem Steuerberater mitteilt. Wird nämlich vor Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige erstattet, aber erst nachdem der Prüfer dem anwesenden Steuerberater seinen Wissenstand über nicht entrichtete Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt gibt, entfaltet die Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung, da die Tat damit als entdeckt gilt und zudem dem Selbstanzeiger (dem Steuerberater bzw dessen Klienten, den er vertritt) dieser Umstand durch die Mitteilung nunmehr bekannt ist, was die Selbstanzeige damit unwirksam macht.



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Das Leistungsspektrum von nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand Steuerberater reicht von allgemeiner Steuerberatung inklusive Bilanzierung für mittelständische Unternehmungen sowie KMU bis hin zu einem reichhaltigen Spektrum von Spezialberatungsfeldern in den Bereichen: Finanzstrafverfahren, Immobilienbesteuerung, Stiftungsbesteuerung, Rechtsformoptimierung, Umgründungen, Internationales Steuerrecht.

StB/RA Dr. Tibor Nagy, Partner der nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand sowie Gründer von NAGY Rechtsanwälte (www.nagy-rechtsanwaelte.at), hat sich als Steuerberater und Rechtsanwalt im Bereich des Finanzstrafverfahrens spezialisiert, da in diesem Bereich - wie in keinem anderen - die übergreifende Fachkompetenz als Steuerberater und als Rechtsanwalt unabdingbare Voraussetzung für Ihre professionelle Vertretung ist.

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Datum: 23.02.2010 - 17:47 Uhr
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