Fahrzeit - muss sie vergütet werden?
Viele Arbeitnehmer erledigen nicht nur ihre eigentlichen Aufgaben. Sie müssen auch Fahrzeit aufwenden. Ob der Arbeitgeber diese bezahlen muss, wird gelegentlich zum Streitfall.
Fahrzeit von Betrieb zum Arbeitsort
Steht jedoch die Fahrzeit im Zusammenhang mit der eigentlichen Arbeit und verlangt der Arbeitgeber diese, gehört sie mit zur Arbeitsleistung. Die gesetzliche Vergütungspflicht tritt ein. Wenn die eigentliche Arbeitsstätte außerhalb des Betriebs liegt ist die Fahrzeit zwischen dem Betrieb und dem Einsatzort primär fremdnützig. Dies ist etwa bei Kundendienstmonteuren oder anderen Handwerkern der Fall. Der Arbeitgeber muss zahlen. Zulässig ist es jedoch, dass im Arbeits-oder Tarifvertrag eine gesonderte Vergütungsregelung für die Fahrzeit getroffen wird. Der hierfür gezahlte Lohn kann also geringer sein als für die eigentliche Arbeit. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12.12.2012, 5 AZR 355/12 entschieden.
Fahrzeit von der Wohnung zum Arbeitsort
Denkbar sind auch Fälle, in denen der Arbeitnehmer nicht erst zum Betrieb fährt, sondern direkt von seiner Wohnung die verschiedenen Kunden anfährt. Wenn dies auf Anordnung des Arbeitgebers erfolgt, muss er schon ab Verlassen der Haustür zahlen, wie das LAG Hamburg am 20.07.2017, 7 Sa 40/17 entschieden hat. Ausnahmen bestehen nur, wenn es dem Arbeitnehmer erlaubt ist, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren oder er von einem Kollegen mitgenommen wird. Muss er nicht selbst als Fahrer tätig werden, braucht ihm der Arbeitgeber die Fahrzeit nicht zu bezahlen. Der Handwerker, der seine Werkzeuge und Material im Auto mitnehmen muss oder die Krankenschwester des mobilen Pflegedienstes, die ein Dienstfahrzeug nehmen muss, hingegen können Bezahlung der Fahrzeit verlangen.
Für die Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind Fahrzeiten in jedem Fall relevant, auch wenn diese nicht vergütungspflichtig sind. Ähnlich sind auch Umkleidezeiten im Betrieb und hierfür erforderliche Wegezeiten auf dem Betriebsgelände zu behandeln. Dies jedenfalls wenn es dem Arbeitnehmern nicht erlaubt ist, die Dienstkleidung schon zu Hause anzuziehen. So lautet die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.10.2016, 5 AZR 168/16.
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Datum: 27.09.2018 - 12:30 Uhr
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