Lotto und Co.: Gewinn ist steuerfrei!
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Spielgewinne sind kein steuerliches Einkommen
Das Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten, aber ein Spielgewinn kann keiner dieser Einkunftsarten zugeordnet werden. Daher dürfen Spielgewinne zu hundert Prozent einbehalten werden und müssen in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben werden. Außerhalb der Steuer kann der Spielgewinn aber als Einkommen gelten, nämlich dann, wenn Hartz-IV-Empfänger oder Empfänger von Sozialleistungen die richtigen Zahlen getippt haben. Sie müssen nämlich den Spielgewinn bei der Agentur für Arbeit melden, was zu einer Kürzung der Sozialleistungen führen kann.
Geteiltes Glück - doppeltes Glück?
Kommt der große Geldsegen, teilen manche ihr Glück gerne mit der Familie. Ein Auto für die Schwester, eine Eigentumswohnung für die Mama,... Aber diese Großzügigkeit wird vom Staat unter Umständen besteuert, denn es gibt die Schenkungssteuer. Für Geschwister, Eltern und Großeltern liegt der Freibetrag einmal in 10 Jahren bei 20.000 Euro. Liegt das Geschenk wertmäßig darüber, ist eine Schenkungssteuer fällig.
Vorsicht bei Tippgemeinschaften
Viele gründen private Tippgemeinschaften, um den Spieleinsatz gering zu halten. Gewinnt die Gruppe, soll der Spielgewinn gemäß dem Einsatz aufgeteilt werden. Das ist rechtlich problematisch, wenn kein schriftlicher Vertrag darüber vorliegt. Denn offiziell gewinnt nur derjenige, der den Tippschein bei der Lottoannahmestelle abgeben hat. Der Gewinn der Mitspieler gilt dann wieder als Schenkung und ist bei entsprechender Höhe mit Schenkungsteuer belastet. Eigentlich schade, wenn man bedenkt, dass Spielgewinne in Deutschland ansonsten steuerfrei sind!
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Lohi - Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 330 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 600.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären - im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG - alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Jörg Gabes
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93128 Regenstauf
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Datum: 09.10.2018 - 11:40 Uhr
Sprache: Deutsch
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